Wer stört?

Störerauswahl im Umwelt- und insbesondere Abfallrecht

Entscheidungsträger in Behörden müssen im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht nur Überlegungen zur Wahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahme zur Gefahrenabwehr anstellen, sondern auch die Entscheidung treffen, gegen wen eine Verfügung zu richten ist.


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Das damit angesprochene Themengebiet der Störerauswahl stellt sich in der Praxis als komplex dar.

Beispiel: Abfallablagerungen

Am Beispiel einer Abfallablagerung kann aufgezeigt werden, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten ein Erlass von Verfügungen mit sich bringen kann, wenn mehrere Adressaten zur Auswahl stehen. So kann nicht nur gegen einen Anlagenbetreiber, sondern auch gegen den Insolvenzverwalter, gegen frühere Abfallbesitzer, die Abfälle angeliefert haben, sowie gegen Abfallmakler und Erzeuger der Abfälle vorgegangen werden. Bevor eine Entscheidung über die Störerauswahl getroffen wird, ist daher umfassend zu ermitteln, gegen welche Störer vorgegangen werden kann.

Rechtsgrundlagen beachten

Bevor allerdings Verfügungen gegen die Störer erlassen werden können, ist zunächst zu ermitteln, welche Rechtsgrundlagen für das Einschreiten im konkreten Fall zur Verfügung stehen. Dabei ist im Beispielsfall der Abfallablagerung nicht nur an Eingriffsnormen aus dem Kreislaufwirtschaftsrecht zu denken, sondern im Falle möglicher Bodengefährdungen auch ein Vorgehen auf Grundlage des Bodenschutzrechts in Erwägung zu ziehen.

In Betracht kommen weiterhin – bei genehmigten Anlagen – Normen aus dem jeweiligen Genehmigungsregime (etwa Bundes-Immissionsschutzgesetz). In Abhängigkeit von den Zuständigkeiten ist dabei eine Zusammenarbeit der betroffenen Behörden erforderlich. Erst wenn feststeht, gegen welche Störer auf Grundlage welcher Norm vorgegangen werden kann, ist eine ermessenfehlerfreie Störerauswahl möglich.

Zwangsvollstreckung berücksichtigen

Bei dem Erlass der Verfügung zur Gefahrenabwehr (im Fall der Abfallablagerung etwa eine oder mehrere Beseitigungsverfügungen) ist bereits eine mögliche Vollstreckung und die Erlangung von Kostenersatz zu berücksichtigen. Es kann daher zweckmäßig sein, gegen mehrere Störer gleichzeitig vorzugehen und jeweils eine Ersatzvornahme anzudrohen. So besteht die Möglichkeit für die Behörde, sich dahingehend abzusichern, dass auch bei Zahlungsunfähigkeit eines Störers die von den zuständigen Gebietskörperschaften verauslagten Kosten für die Ersatzvornahme eintreibbar bleiben.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.