Angemessenheit des Preises

Auskömmlichkeitsprüfung – nur der Gesamtpreis zählt!

Die Rechtsprechung hat in der jüngeren Vergangenheit, die Pflicht zur Durchführung einer Auskömmlichkeitsprüfung im Rahmen eines Vergabeverfahrens zunehmend verschärft. Bei der Frage der Angemessenheit eines Preises kommt es dabei grundsätzlich nur auf einen Vergleich des Gesamtpreises und nicht auf ggf. stark abweichende Einzelpositionen an.


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OLG München – Abweichung im Stundenverrechnungssatz reicht nicht

Das OLG München hat diese Sichtweise mit Beschluss vom 25.09.2014 (Verg 10/14) nochmals bekräftigt. Im entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber Reinigungsleistungen europaweit ausgeschrieben. Ein Angebot einer Bieterin wurde auf Grund eines unangemessen niedrigen Preises ausgeschlossen. Hiergegen richtete sich der Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer Nordbayern, die auf Antrag der Bieterin den Ausschluss als rechtswidrig beanstandet hat (Beschluss vom 10.07.2014 – 21.VK-3194-16/14). Die gegen den Beschluss der Vergabekammer gerichtete Beschwerde des Auftraggebers hatte keinen Erfolg.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.