Bayerisches Oberstes Landesgericht zu unvollständigem Angebot

Ist bei einer Ausschreibung ein Angebot unvollständig, haben beide Beteiligte Ärger: Die Vergabestelle hat zusätzlichen Aufwand und der Bieter riskiert seinen Ausschluss. Unterlaufen hierbei Fehler, wird die Vergabe angreifbar – und verzögert sich ggf. erheblich. Dies illustriert auch eine aktuelle Entscheidung des BayObLG, das über die Vergabe verschiedener abfallwirtschaftlicher Dienstleistungen zu entscheiden hatte (Beschl. v. 26.05.2023, Az.: Verg 2/23).


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Sachverhalt und Bewertung

Im Ergebnis war das Angebot des vorläufigen Bestbieters auszuschließen. Dieser hatte für die Eignungsprüfung fehlerhafte Angaben zu den Umsätzen gemacht, so dass die betreffende Eigenerklärung objektiv unzutreffend und damit als Nachweis seiner Eignung ungeeignet war. Folglich fehlte es der Vergabestelle an einer tragfähigen Grundlage für die von ihr vorzunehmenden Eignungsprüfung.

Problematisch war aus Sicht des Gerichts, dass hier der Bieter auf Nachfrage die Angaben zur Eignung korrigiert hatte. Da somit ein Mangel des Angebots vorlag, konnte dieser nicht im Wege der Aufklärung nach § 15 Abs. 5 VgV beseitigt werden. Im Rahmen der Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV hat die Vergabestelle nicht die Möglichkeit, den Bieter bereits vorgelegte Unterlagen in inhaltlicher Hinsicht nachbessern zu lassen.

Auch konnten die vorgelegten Angaben zu den Umsätzen nicht „nichtweggedacht“ werden mit der Begründung, es läge auch sonst ein vollständiges Angebot vor. Ferner drang der Bieter nicht mit dem Argument durch, seine Umsätze zu „gewerblichen Sammlungen“ seien auch dem

Umsatz im Bereich der ausgeschriebenen Leistung (Einsammlung von Haus- und Biomüll) zuzuordnen. Dies begründet das Gericht vor allem damit, dass – anders als bei der Einsammlung von Hausmüll und Bioabfall – es bei der Altpapiersammlung wirtschaftlich wesentlich auf die Verwertungserlöse ankomme, die für die eigentlich geforderten Eignungsangaben nicht aussagekräftig seien.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]