Bayerisches Oberstes Landesgericht zu unvollständigem Angebot
Ist bei einer Ausschreibung ein Angebot unvollständig, haben beide Beteiligte Ärger: Die Vergabestelle hat zusätzlichen Aufwand und der Bieter riskiert seinen Ausschluss. Unterlaufen hierbei Fehler, wird die Vergabe angreifbar – und verzögert sich ggf. erheblich. Dies illustriert auch eine aktuelle Entscheidung des BayObLG, das über die Vergabe verschiedener abfallwirtschaftlicher Dienstleistungen zu entscheiden hatte (Beschl. v. 26.05.2023, Az.: Verg 2/23).
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