Clean vehicles directive – Herausforderung für Auftraggeber

Gut gedacht – schlecht gemacht? Mit dem Gesetz über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) soll ein Nachfrageimpuls für saubere Straßenfahrzeuge gesetzt und die Emissionen im Verkehrsbereich reduziert werden, um die Ziele in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz zu erreichen und die Vorbildfunktion der öffentlichen Verwaltung hervorzuheben. Die Umsetzung der Vorgaben im Rahmen von Vergabeverfahren stellen sich jedoch als äußerst komplex dar.


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Geltung der strengen Vorgaben des SaubFahrzeugBeschG seit 02.08.2021

Am 15.06.2021 ist das SaubFahrzeugBeschG zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1161 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge in Kraft getreten und lässt viele öffentliche Auftraggeber fragend zurück.

Mit dem Gesetz werden bei der öffentlichen Auftragsvergabe erstmals verbindliche Mindestziele für die Beschaffung von emissionsarmen und -freien Fahrzeugen vorgegeben. Nach der bisherigen Rechtslage mussten der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen lediglich bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen berücksichtigen werden (§ 68 VgV). Die neuen Vorgaben gelten seit dem 02.08.2021 hingegen verbindlich für die Beschaffungen öffentlicher Aufraggeber im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf, das Leasing oder die die Anmietung von Straßenfahrzeugen, öffentliche Dienstleistungsaufträge (öffentliche Personenverkehrsdienste) sowie Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste gemäß der Tabelle in der Anlage 2 des Gesetzes. Hierzu zählen insbesondere auch die Abfallentsorgung oder Post- und Paketzustelldienste.

Pflichten öffentlicher Auftraggeber

Nach den Vorgaben des SaubFahrzeugBeschG sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen das jeweilige Mindestziel in den Referenzzeiträumen 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030 einzuhalten und dies auch umfangreich zu dokumentieren. Daher müssen öffentliche Auftraggeber unter anderem in den Vergabebekanntmachungen die Anzahl der Fahrzeuge – unterteilt nach sauberen leichten Nutzfahrzeugen, sauberen schweren Nutzfahrzeugen und emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen, sowie jeweils unterteilt nach Fahrzeugklassen – angeben.

Die Mindestziele bestimmen sich jeweils als Prozentsatz an der Gesamtzahl der in dem jeweiligen Referenzzeitraum beschafften sauberen Nutzfahrzeuge. So müssen im ersten Referenzzeitraum bis zum 31. Dezember 2025 beispielsweise 10 Prozent der beschafften LKW saubere Fahrzeuge sein. Anschließend gelten für den zweiten Referenzzeitraum bis zum 31. Dezember 2030 höhere Mindestquoten.

Vorgaben stellen insbesondere kleinere Kommunen vor Herausforderungen

Die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben kann im Rahmen des Vergabeverfahrens bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung und/ oder der Definition der Zuschlagskriterien für die Angebotswertung berücksichtigt werden. Hier bestehen viele offene Fragen. So mag die Einhaltung der vorgegebenen Beschaffungsquoten bei einem Kauf von Fahrzeugen noch sinnvoll darstellbar sein, spätestens jedoch bei der Beschaffung von Dienstleistungen, bei denen lediglich ein bis max. zwei Fahrzeuge eingesetzt werden sollen, ist die Kreativität der Auftraggeber gefordert. Zwar sind die Mindestziele über den gesamten Referenzzeitraum einzuhalten, so dass nicht jede Einzelbeschaffung diesen entsprechen muss, dennoch wird die Umsetzung der Vorgaben gerade kleinere Kommunen vor große Herausforderungen stellen.

Die Einhaltung der Mindestziele wird durch die Länder überwacht. Dabei können die Mindestziele länderübergreifend sowie auch in den Ländern flexibel aufgeteilt werden, so lange sie landesweit eingehalten werden. Offen bleibt, wie die Länder diese Ausgleichsmöglichkeit sowie die Überwachungspflicht umsetzen werden.

[GGSC] verfügt über langjährige Expertise in der Begleitung von Vergabeverfahren und insbesondere der rechtssicheren Ausgestaltung von Vergabeunterlagen und der Bewertung von Umweltkriterien.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]