Fallstricke bei Vergaben

Verfahren zur Verwertung von Rest- und Bioabfällen

Demnächst laufen einige Verträge über die Restabfallbehandlung und -verwertung aus und müssen neu vergeben werden. Gleichzeitig stehen – z.B. vor dem Hintergrund von § 11 KrWG – Ausschreibungen der öffentlichen Bioabfallverwertung an.


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Sowohl vergaberechtlich als auch abfallrechtlich gilt es einige Fallstricke zu beachten: So muss bei der Ausgestaltung der Vergabeunterlagen den Verwertungsanforderungen nach dem KrWG 2012 (einschließlich der dortigen Anhänge) Rechnung getragen werden.

Zu klären ist in diesem Zusammenhang häufig auch die Rolle von Vorbehandlungsanlagen für die weitere Beurteilung der Verwertung. Zudem stellt sich regelmäßig die Frage, ob gefordert werden kann, dass der Bieter auch Anlagenbetreiber ist – aus Gründen des EU-Vergaberechts kann dies unter Umständen Bedenken begegnen.

Vorsicht bei der Abforderung von Nachweisen für Leistungsanforderungen

Zu berücksichtigen ist bei den Anforderungen an die Leistungserbringung jedenfalls die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf –(Beschluss vom 07.05.2014, Az.: Verg 46/13), wonach die Einhaltung derselben – in Abgrenzung zur Abfrage von Eignungsnachweisen – erst zum Leistungsbeginn gefordert werden kann. Von daher ist auch Vorsicht bei der Abforderung entsprechender Nachweise und Belege geboten.

Zunehmend werden in diesen Verfahren Zuschlagskriterien jenseits des bloßen Entsorgungspreises wichtig. Ausdrücklich dürfen nach dem Vergaberecht ja Folgekosten berücksichtigt werden. Dies gilt dann auch für Transportkosten in die entsprechenden Anlagen, auch wenn dieser Transport nicht vom Bieter durchzuführen ist, sondern z.B. von einer Eigengesellschaft oder von einem anderen Dritten.

Häufig werden daneben noch ökologische Zuschlagskriterien zum Ansatz gebracht. Dann stellt sich die Frage, wie diese sinnvollerweise ausgestaltet sein sollten: Gerade bei der Bioabfallverwertung ist ja durchaus nicht unumstritten, welche Behandlungsstrategie sich im Einzelfall als vorzugswürdig erweist. Vor allem ist dies zu beantworten, wenn bis zum Leistungsbeginn keine Vergärungsanlage „nach dem Stand der Technik“ zur Verfügung steht, wie sie z.B. Grundlage des UBA-Gutachtens 2012 war. Sowohl bei der Restabfallbehandlung als auch der Bioabfallverwertung ist zu entscheiden, ob und wie Transporte sich zusätzlich zu den Folgekosten auch beim Ansatz ökologischer Kriterien auswirken können.

Marktkenntnisse spielen bei der Vorbereitung der Ausschreibung eine durchaus gewichtige Rolle.

Zuschlagskriterien, Preise und Ausschreibungszeitpunkt

Natürlich kann nur schwer prognostiziert werden, wie sich die Behandlungskosten vor allem im Bereich der Restabfallentsorgung weiter entwickeln: Es mag den Anschein haben, als könnten die Auftraggeber künftig nicht mehr vom niedrigstmöglichen Niveau ausgehen. Dann kann auch zu überlegen sein, eine Ausschreibung mit einem deutlichen Vorlauf zum Leistungsbeginn zu starten, um baldmöglichst verbindlich mit einem vertretbaren Preisniveau zu rechnen.

Stets bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung, um ein Vergabeverfahren möglichst transparent und gleichzeitig unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten auf die Beine zu stellen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.