Rechtsschutz bei Vertragsänderung II

Vergaberechtlicher Bestandsschutz von vergaberechtswidrigen Altverträgen?

Länger als sechs Monate zurückliegende Vertragsschlüsse oder Vertragsänderungen müssen keinen absoluten Bestandsschutz genießen, auch wenn das OLG Schleswig davon ausgegangen ist, dass die Ausschlussfrist des § 101 b Abs. 2 GWB grundsätzlich auch für Altverträge gelten soll (s. vorigen Beitrag).


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Eine „unbegrenzte“ Angreifbarkeit von vergaberechtswidrig abgeschlossenen Altverträgen nach GWB wurde vom OLG insoweit ausdrücklich verworfen: Für diese soll die gesetzliche Regelung des § 101 b Abs. 2 grundsätzlich ebenfalls gelten. Eine abweichende Behandlung solcher Verträge sei auch nach den Anforderungen der EU-Rechtsmittelrichtlinien nicht verlangt.

Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Vergabeverstößen nach GWB gilt grundsätzlich auch bei Änderung von Altverträgen

Eine Ausnahme hält das Gericht aber im Fall einer bewussten Gesetzesumgehung für denkbar, die zur Folge hat, dass die Ausschlussfristen gegen einen Vergaberechtsverstoß i. S. d. § 101b Abs. 2 GWB nicht gewahrt werden können.

Gleichzeitig betont das OLG die Auffassung des EuGH, nach der ein Vergaberechtsverstoß während der gesamten Vertragslaufzeit fortwirkt. Daraus resultiere eine Pflicht des Mitgliedsstaates (bzw. seiner Untergliederungen, also auch des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers), den Vertrag aufzuheben. Der betroffene Auftraggeber ist daher (aufgrund des EU-Rechts) verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vertragsbeendigung in die Wege zu leiten.

Zudem kann in diesen Fällen die EU-Kommission ihre Aufgabe als „Hüterin“ des EU-Rechts wahrnehmen und den betreffenden Mitgliedstaat zum Ergreifen der erforderlichen Schritte auf-fordern.

Einleitung Vertragsverletzungsverfahren durch EU-Kommission

Aktuell betreibt die Kommission gegen die Republik Italien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des dortigen Umgangs mit sog. Bestandsverträgen: Das italienische Recht bestimmt, dass bestehende Verträge an Unternehmen mit öffentlich-privater Beteiligung, die ohne Durchführung vergaberechtlicher Verfahren vergeben worden waren, bis zum jeweiligen Auslaufdatum in Kraft bleiben. Dies widerspricht der oben dargestellten Forderung nach einer Beendigung des Rechtsverstoßes durch die Aufhebung der Verträge.

Beendigung von Alt- und Bestandsverträgen öffnet Weg für Neuorganisation

Abgesehen von der Forderung des EU-Rechts nach Beendigung vergaberechtswidriger Bestandsverträge sollten diese von den Auftraggebern schon mit Blick auf deren Wirtschaftlichkeit einer Überprüfung unterzogen werden.

Oft bietet die Beendigung eines Bestandsvertrages dann nicht nur die Chance für eine wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung: Sie kann auch den Weg für eine grundsätzlich neue Gestaltung und Organisation der zu erbringenden Aufgaben öffnen.

So kann der Aufgabenträger z.B. eine Eigenerbringung der damit verbundenen Leistungen in Betracht ziehen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.