Richtig rügen

Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages wegen unzureichender Rüge

Nach der Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern soll es für die Begründung einer Rüge bzw. eines Nachprüfungsantrages nicht ausreichen, wenn „ins Blaue hinein“ Wertungsfehler gerügt werden. In der fehlenden Auskömmlichkeit von Konkurrenzangeboten soll kein zulässiger Grund für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens liegen.


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Mit Beschluss vom 04.11.2014 hat die VK einen Nachprüfungsantrag einschließlich des Antrags auf Akteneinsicht in einem Vergabeverfahren von Abfalldienstleistungen verworfen. Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens waren drei Lose, wobei das Angebot des Antragstellers für die Lose 1 und 3 deshalb nicht berücksichtigt werden sollte, weil es nicht das wirtschaftlichste Angebot war und der Antragsgegner die Ausschreibung von Los 2 mangels wirtschaftlichem Ergebnis aufgehoben hat.

Rüge

Der Antragsteller rügte sowohl die Nichtberücksichtigung seiner Angebote zu Los 1 und 3 als auch die Aufhebung der Ausschreibung zu Los 2. Er begründete dies in Bezug auf Los 1 und 3 damit, dass die Errechnung des für die Zuschlagserteilung zugrunde gelegten, prognostizierten Gesamtentgelts nicht den Vorgaben aus den Vergabeunterlagen entspreche. Aufgrund von Bieteranfragen und Rügen habe sie zahlreiche Änderungen erfahren. Die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Vergabe von Los 2 sei deshalb aufzuheben, weil davon ausgegangen werden müsse, dass angesichts der behaupteten erheblichen Abweichungen des günstigsten Angebotes zur Kostenschätzung selbige nicht ordnungsgemäß erstellt worden sein könne. Selbst wenn dem so wäre, müsse davon ausgegangen werden, dass die Abweichung des günstigsten Angebotes zur Kostenschätzung nicht wesentlich sei.

Der Antragsgegner wies die Rügen zurück, woraufhin der Antragssteller mit Schreiben vom 10.10.2014 einen Nachprüfungsantrag unter Zugrundelegung der im Wesentlichen selben Gründe bei der Vergabekammer einreichte.

Entscheidung der Vergabekammer

In ihrer Entscheidung bestätigte die Vergabekammer die Argumente des Antragsgegners sowie der zwei beigeladenen Bieter und erklärte den Nachprüfungsantrag gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB für unzulässig.

Zwar seien an eine Rüge keine hohen inhaltlichen Anforderungen zu stellen, doch reichten bloße Behauptungen oder Vermutungen „ins Blaue hinein“ nicht aus. Diese Hürde nehme das Rügeschreiben des Antragstellers nicht. In Bezug auf die beabsichtigte Auftragsvergabe zu den Losen 1 und 3 äußere der Antragsteller lediglich den Verdacht, dass aufgrund der im Vergabeverfahren vorgenommenen Änderungen der Vergabeunterlagen sich bei der Nach-rechnung der Angebotssummen Fehler eingeschlichen hätten. Insbesondere habe er nicht dargelegt, dass sein eigenes Angebot von dem Antragsgegner unzutreffend nachgerechnet worden sei, obwohl er aufgrund der übermittelten Berechnungsgrundlagen und Erläuterungen hierzu in der Lage gewesen wäre.

Für die weitere Vermutung, dass die Angebote der Beigeladenen entweder ungewöhnlich niedrig oder im offenbaren Missverständnis zur ausgeschriebenen Leistung stünden und deshalb auszuschließen seien, fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Die Vorschrift des § 19 Abs. 6 Satz 2 VOL/A-EG diene nicht dem Schutz der Mitbewerber eines „Billiganbieters“, sondern ausschließlich demjenigen des Auftraggebers vor späteren Schäden. Darüber hinaus wäre sie mit diesem Einwand auch präkludiert, da sie ihrem Rügeschreiben keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das vermutete Vorliegen von Unterkostenangeboten benannt habe.

Keine Aufhebung der Aufhebung

Schließlich liege auch in Bezug auf den Nachprüfungsantrag zu Los 2 keine hinreichend sub-stantiierte Rüge vor. Es handele sich lediglich um Vermutungen „ins Blaue hinein“, da der An-tragsteller keine konkreten Tatsachen oder Indizien dafür benenne, dass entweder keine ord-nungsgemäße Kostenschätzung seitens des Antragsgegners vorliege oder keine wesentliche Abweichung des Ausschreibungsergebnisses hiervon festzustellen sei.

Jedenfalls durch einen Hinweis auf die marktgerechte Kalkulation seines eigenen Angebots wäre der Antragsteller in der Lage gewesen, zu erläutern, weshalb der Aufhebungsentscheidung keine ordnungsgemäße, realitätsnahe Kostenschätzung zugrunde liegen könne.

Beschwerde zum OLG eingereicht

Zusammenfassend zeigt dieses Verfahren, dass der Erfolg eine Nachprüfungsverfahrens immer auch von einer sorgfältigen Begründung der Rüge abhängt. Der Antragsteller hat mittlerweile die sofortige Beschwerde zum OLG eingereicht.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.