Rückforderung von Fördermitteln und Planerhaftung

Wurden für ein Projekt Fördermittel gewährt, muss der Empfänger bei der Beauftragung Dritter regelmäßig Vergaberecht anwenden. Ein Hauptrisiko der Rückforderung von Fördermitteln liegt dann in etwaigen Vergabefehlern, die – im Anschluss an das Projekt – vom Fördermittelgeber identifiziert werden. Kommt es tatsächlich zur Rückforderung, können Haftungsansprüche gegenüber Planern bzw. beratenden Ingenieuren infrage kommen. Gleichzeitig kann aber ein „Mitverschulden" des Fördermittelempfängers zu verzeichnen sein. Darauf weist das OLG Naumburg in einem Urteil vom 16.12.2022 (Az.: 7 U 40/22 Kart) hin.


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Umfang der Beauftragung von beratenden Planern entscheidend

Wird z.B. ein Ingenieurbüro mit Leistungen der Vorbereitung der Vergabe und einer Mitwirkung daran (z.B. nach Leistungsphasen 6 und 7 der HOAI) beauftragt, können spätere Vergabefehler, die von diesen Planern (mit-) verursacht worden sind, zu einer Planerhaftung führen.

Zwar trifft grundsätzlich der zur Vergabe verpflichtete Fördermittelempfänger (im entschiedenen Fall eine Kommune) die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Dies befreit den Planer aber nicht davon, selbst penibel auf die Einhaltung der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen zu achten. Unterläuft ihm ein Fehler, unterliegt er bei späterer, auf diesen Fehler gestützter Rückforderung einem Haftungsrisiko gegenüber seinem Auftraggeber.

Ab welcher Grenze Mitverschulden des Auftraggebers?

Der Umfang etwaiger Ersatzansprüche kann wiederum dann zu reduzieren sein, wenn den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Empfänger der Fördermittel ein Mitverschulden trifft. Dafür kommt es darauf an, ob er in der Lage ist, die Pflichtwidrigkeiten des Planers zu erkennen. Entscheidend hierfür dürfte sein, ob er – aus Laienperspektive – und allein aus den vergaberechtlichen Vorschriften auf etwaige Fehler schließen könnte, dies aber nicht ausreichend geprüft hat.

Fehlende Einlegung von Rechtsbehelfen kann Mitverschulden des Auftraggebers begründen

Erst recht kann der Schadensersatzanspruch gegen den Planer aufgrund eines Mitverschuldens des Auftraggebers als dem Empfänger der Fördermittel zu kürzen sein, wenn der Auftraggeber nicht gegen die Rückforderung von Fördermitteln vorgeht, obwohl für etwaige Rechtsbehelfe durchaus Erfolgsaussichten bestehen. Jeweils muss also auch der Empfänger von Fördermitteln die Rechtmäßigkeit der Rückforderung prüfen. Er kann sich dagegen nicht darauf beschränken, die Rückforderung einfach „hinzunehmen“ mit der Aussicht, später gegen den Planer als Verursacher vorzugehen.

Fazit

Empfänger von Fördermitteln sollten in ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse größtmögliche Sorgfalt auf die Durchführung von Ausschreibungen verwenden, zu denen sie im Fördermittelbescheid verpflichtet worden sind. Zwar können im Zweifelsfall Planer, die während solcher Verfahren Vergabefehler verursacht haben, zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden. Der Auftraggeber bleibt aber grundsätzlich jedenfalls für Fehler, die er erkennen kann, mitverantwortlich. Zudem trägt der öffentliche Auftraggeber als Vergabestelle die Letztverantwortung für eine Ausschreibung und ein Planungsbüro kann nicht vergaberechtliches Detailwissen der Vergabestelle ersetzen.

[GGSC] berät zahlreiche öffentliche Auftraggeber bei der Beantragung von Fördermitteln, der Prüfung von Zuwendungsbescheiden und der Durchführung etwaiger Vergabeverfahren – im Sektor Abfallwirtschaft immer mit einem besonderen Fokus auf die besonderen Bedürfnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]