Update Wettbewerbsregister – Abfragepflicht kommt 2022

Mit Bekanntmachung vom 29.10.2021 und somit vier Jahre nach Inkrafttreten des Wettbewerbsregistergesetzes hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nunmehr mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen. Damit steht der Einführung des Wettbewerbsregisters nichts mehr im Wege.


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Pflicht für öffentliche Auftraggeber zur Abfrage des Wettbewerbsregisters vor Zuschlagerteilung

Das Wettbewerbsregister stellt den öffentlichen Auftraggebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Ziel ist es, die Überprüfung von Ausschlussgründen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Vergabeverfahren zu erleichtern, indem Verstöße zentral erfasst und abgefragt werden können. Vor diesem Hintergrund sind öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 GWB künftig verpflichtet, bei einem geschätzten Auftragswert über 30.000 € (netto) vor Zuschlagserteilung das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter abzufragen, der den Auftrag erhalten soll. Darüber hinaus eröffnet § 6 Abs. 2 Wettbewerbsregistergesetz eine freiwillige Abfragemöglichkeit für Vergaben unterhalb der genannten Wertgrenzen oder im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs.

Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeit ab 01.12.2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichte nunmehr am 29.10.2021 die Bekanntmachung, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen. Ab Dezember 2021 gilt die Pflicht zur Mitteilung relevanter Rechtsverstöße durch die zuständigen Behörden. Zeitgleich werden auch die registrierten öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren erstmals auf das Wettbewerbsregister zugreifen können. Ab 01.06.2022 wird dann die Abfrage ab bestimmten Auftragswerten verpflichtend.

Dringender Aufruf zur Registrierung

Für öffentliche Auftraggeber, die noch nicht beim Wettbewerbsregister registriert sind, wird es nun allerhöchste Zeit, dies nachzuholen und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit sie ihrer gesetzlichen Abfragepflicht nachkommen können. Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder-/ Gewerbezentralregister bestehen.

[GGSC] verfügt über langjährige Expertise in der Begleitung von Vergabeverfahren und der Einhaltung aller gesetzlichen Pflichten durch öffentliche Auftraggeber.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]