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Reform im Jahr 2015
Die Reformierung des Eichrechts im Jahr 2015 brachte neue Probleme für Praxis. So regelte § 26 Abs. 2 Satz 2 der Mess- und Eichverordnung, dass gespeicherte Taragewichtswerte zur Bestimmung von Nettowerten nicht mehr ohne Weiteres herangezogen werden durften. Es waren vielmehr stets zwei Wägungen (vor und nach Fahrzeugentladung) erforderlich. Der Gesetzgeber erkannte die der Abfallwirtschaft dadurch entstehenden Probleme und reagierte prompt. Die Vorschrift ist im August 2017 ersatzlos gestrichen worden. Nun ist das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte unter bestimmten Voraussetzungen wieder gestattet.
Probleme trotz Reform
Das Problem mit der Verwiegung von Kleinmengen ist jedoch geblieben. Wenn für die Annahme von privaten angelieferten Kleinmengen an Wertstoffhöfen eine Gebühr erhoben wird, stellt sich die Frage, welcher Gebührenmaßstab verwendet werden soll, wenn das Gewicht nicht zur Verfügung steht, z.B. weil die Waage nur für die Erfassung von Gewichten von über 200 kg geeicht ist. In der Praxis haben sich verschiedene Ansätze etabliert. Diese reichen von der Verwendung vom Volumen als Bemessungsgrundlage bis hin zur Erhebung von Pauschalgebühren. Wichtig ist, dass bei der Wahl des Gebührenmaßstabes unter den verschiedenen vertretbaren Möglichkeiten stets die gebührenrechtlichen Grundsätze für die Erstellung der Gebührenkalkulation, insbesondere der Gleichheits- und Bestimmtheitsgrundsatz, beachtet werden.
[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Kalkulation der Abfallgebühren und bei der Ausgestaltung von Abfall- und Abfallgebührensatzungen.
Link zur Homepage: www.ggsc.de