Härtefallentschädigung bei Abfallanlagen

Der BGH hat für die alte Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und 2015 entschieden, dass eine Entschädigung (in dem Fall für Abfallanlagen) auch dann beansprucht werden kann, wenn sowohl fossile als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Den Inhalt der Entscheidung stellen wir Ihnen nachfolgend dar.


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Erweiterte Anwendung EEG durch EU-Recht

Der BGH beruft sich unter anderem auf die Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung von Artikel 16 Abs. 2 T.C RL 2009/28/EEG. Danach ist einer Anlage ein vorrangiger Netzzugang zum Stromnetz auch dann zu gewähren, wenn Strom sowohl aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen erzeugt wird, allerdings nur für den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stromanteil.

Die Anwendung des EEG wurde durch die Vorgaben der Richtlinie 2001/77/EEG erweitert. Künftig wird zwischen der Verpflichtung zur Vergütung, die sich weiter im Ausschließlichkeitsprinzip orientiert und den Regelungen zur Anschluss-, Abnahme- und Verteilungspflicht, die für sämtliche Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne der Richtlinie gelte, unterschieden. Die Härtefallregelung knüpft an die Gruppe von EEG-Anlagen an, die nicht zwingend ausschließlich erneuerbare Energieträger verwenden und umfasst damit auch sogenannte Mischanlagen. Dabei ist im Einklang mit Richtlinie 2009/28/EEG auch keine Mindestschwelle zu berücksichtigen, da der deutsche Gesetzgeber eine solche nicht normiert hat.

Entschädigungsumfang

Entschädigungsansprüche sind nach dem BGH auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin im fraglichen Zeitraum keine Einspeisevergütung nach dem EEG erhalten hat. Die Härtefallentschädigung dient als Ersatz für jegliche Einnahmen die der Anlagenbetreiber durch Vermarktung des aus erneuerbaren Energieträger erzeugten Stroms erzielt hätte, also insbesondere auch für entgangene Direktvermarktungsentgelte. Die Einspeisereduzierungen sind damit als vergütungspflichtige marktbezogene Maßnahmen nach § 13 Abs. 1a EnWG 2012 und § 13 Abs. 1 EnWG 2016 einzuordnen.

Fazit

Mit dieser höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung können entsprechende Entschädigungen auch auf Basis der zeitlich nachfolgenden Härtefallentschädigungsregelungen (EEG 2017 ff.) erlangt werden. Für die im Einzelnen immer noch nicht gänzlich geklärten Redispatchentschädigungen nach dem EnWG bietet die Entscheidung ebenfalls sehr gute rechtliche Anknüpfungspunkte um zu einer Entschädigung zu kommen.

Die Betreiber entsprechender Mischanlagen sollten daher prüfen, ob sie auf Grundlage der Entscheidung noch Entschädigungsmaßnahmen geltend machen können. Dabei ist auch die drohende Verjährung in den Blick zu nehmen.

 

EMSCHERGENOSSENSCHAFT / LIPPEVERBAND