Praxisprobleme im Umgang mit Handzetteln an kommunalen Sammelstellen

An kommunalen Abfallsammelstellen, an denen die Bürger ihre Abfälle selbst anliefern (können), wie Wertstoffhöfe, Schadstoffmobile etc., ist es üblich, den Selbstanlieferern Formularblätter, sog. „Handzettel“, auszuhändigen.

Die Selbstanlieferer füllen diese Formulare aus, unterschreiben diese ggf. und geben sie zurück. Der Inhalt dieser Formulare besteht i.d.R. aus der Identität des Anlieferers und Angaben zur Art, Menge, Zusammensetzung und Herkunft der abgegebenen Abfälle. Mitunter wird zugleich mit der Abfrage der Informationen die datenschutzrechtliche Einwilligung zur Weiterwendung der Daten eingeholt.


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In Einzelfällen kommt es vor, dass Anlieferer das Ausfüllen der Handzettel gänzlich verweigern oder die Formulare unvollständig ausfüllen oder nicht unterschreiben. In derartigen Situationen stellt sich die Frage, wie mit solchen Abfallanlieferungen umzugehen ist und welche datenschutzrechtlichen Auswirkungen sich hieraus ergeben.

Verweigerung der Annahme der Abfälle

Mit der Überlassungspflicht der Besitzer überlassungspflichtiger Abfälle gemäß § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 KrWG auf der einen Seite geht ein Anspruch des Abfallbesitzers gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Übernahme der bereitgestellten Abfälle auf der anderen Seite einher. Der Anspruch des Abfallbesitzers auf Annahme der angelieferten Abfälle besteht allerdings nur in den Grenzen, die das Landesrecht setzt. Das bundesrechtliche KrWG regelt nur das „Ob“ der Überlassungspflicht, nicht jedoch das „Wie“. Das bedeutet, dass die Art und Weise der Überlassung durch Landesrecht bestimmt werden können.

In der Regel werden die Überlassungsmodalitäten durch die Abfallentsorgungssatzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausgestaltet. Ordnet die betreffende Abfallentsorgungssatzung ausdrücklich an, dass Selbstanlieferer die ausgehändigten Formulare auszufüllen haben, besteht die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Übernahme der überlassungspflichtigen Abfälle auch nur dann, wenn der Anlieferer den Handzettel mit den erforderlichen Daten ausfüllt. Tut er dies nicht, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Ergebnis berechtigt, die Annahme der angelieferten Abfälle zu verweigern.

Verhängung eines Bußgeldes wegen Ordnungswidrigkeit

Die betreffende Abfallentsorgungssatzung kann zudem festlegen, dass derjenige, der gegen die in der Satzung festgelegten Überlassungsmodalitäten und Mitwirkungspflichten verstößt, eine Ordnungswidrigkeit begeht. In diesem Fall ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger berechtigt, gegen den Anlieferer, der den Handzettel nicht (vollständig) ausfüllt, ein Bußgeld zu verhängen.

Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach der DSGVO

Dienen die Handzettel außerdem der Einholung der datenschutzrechtlichen Einwilligung zur Weiterverwendung der abgefragten Informationen, stellt sich für den Fall, dass die Unterschrift fehlt, die Frage, ob der Erhebung und Weiterverwendung der Informationen datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen.

Datenschutzrechtliche Auswirkungen sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anwendungsbereich der DSGVO gar nicht erst eröffnet ist. Die DSGVO kommt nur zur Anwendung, wenn überhaupt „personenbezogene Daten“ i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO betroffen sind. Dies ist zu verneinen, wenn Informationen keinerlei Rückschlüsse auf eine einzelne natürliche Person zulassen und wenn es unmöglich ist, einen Zusammenhang zwischen einem Datum und einer natürlichen Person herzustellen. Dies wäre bspw. der Fall, wenn sich aus dem Handzettel die Identität des Anlieferers nicht zweifelsfrei ableiten ließe.

Ist die DSGVO anwendbar, bestünden datenschutzrechtliche Auswirkungen aufgrund der fehlenden Unterschrift nur, wenn die Datenverarbeitung allein auf Grundlage einer erteilten Einwilligung zulässig wäre. Dies ist immer dann zu verneinen, wenn sich die Datenverarbeitung im konkreten Fall auf einen anderen Rechtfertigungsgrund stützen lässt. Infrage kommt bspw. der Rechtfertigungsgrund der „Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“ gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Als eine solche Rechtspflicht ist insbesondere die Register- und Nachweispflicht der §§ 49, 50 KrWG anzusehen. Die Erhebung und Weiterverwendung von Informationen, die register- und nachweispflichtige Abfälle betreffen, wäre also auch ohne vorherige Einwilligung zulässig.

Weiterhin kommt der Rechtfertigungsgrund der „Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe“ gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) DSGVO in Betracht. Eine solche im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe ist die hoheitliche Abfallentsorgungsaufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach §§ 17, 20 KrWG. Die Erhebung und Weiterverwendung von Informationen, die überlassungspflichtige Abfälle betreffen, ist daher auch ohne vorherige Einwilligung zulässig.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig in allen Fragen des Abfall-, Satzungs- und Datenschutzrechts.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll