Zur Regelung der Befahrbarkeit von Privatstraßen

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. deren Auftragnehmer sehen sich immer wieder mit der Problematik konfrontiert, dass Grundstücke anschlusspflichtiger Eigentümer von den Abfallsammelfahrzeugen nur über Privatstraßen erreichbar sind. Für einen rechtssicheren Umgang damit sind satzungs- und zivilrechtliche Fragen zu lösen.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Zum einen ist in der Satzung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Behälter direkt vor dem Grundstück geleert werden sollen bzw. wann die Nutzer gehalten sind, diese an die nächste öffentlich erreichbare Straße zu bringen. Zum anderen sich stellt sich die Frage, wie die Befahrung von Privatstraßen gegenüber dem Eigentümer rechtlich abgesichert werden kann.

Absicherung einer Befahrbarkeit gegenüber dem Eigentümer

Gegenüber dem Eigentümer der Privatstraße kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Befahrbarkeit entweder dinglich oder einfachrechtlich absichern: Für die dingliche Absicherung eines entsprechenden Befahrungsrechts kommt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit i.S.v. § 1090 BGB zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. seines Auftragnehmers in Betracht. Diese räumt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. dem Auftragnehmer das Recht ein, ein fremdes Grundstück in einer definierten Weise zu nutzen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wirkt die Grunddienstbarkeit auf unbestimmte Zeit und auch bei einem Eigentümerwechsel fort. Beruht das Recht zur Befahrbarkeit hingegen allein auf einem privatrechtlichen schriftlichen Vertrag oder einer einseitigen Erklärung des Grundstückseigentümers, endet die Wirksamkeit der Vereinbarung im Falle eines Eigentümerwechsels.

In Brandenburg hat sich in der Vergangenheit die Praxis entwickelt, dass die Eigentümer von Privatstraßen zur Ermöglichung der Abfallentsorgung Baulasten zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in das jeweilige Baulastenverzeichnis nach § 84 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung eintragen. Dann liegt es primär an der Bauaufsichtsbehörde, die Baulast durchzusetzen. Die Eintragung einer beschränkt-persönlichen Grunddienstbarkeit zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers stellt sich für diesen als die wirkungsvollste Absicherung der Befahrung von Privatstraßen dar. Dies gilt vor allem, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst auf absehbare Zeit die Leistungen erbringen soll. Wechseln die Sammelunternehmen häufig (z.B. bei Drittbeauftragten mit kurzer Laufzeit), kann die privatrechtliche Vereinbarung vorzugswürdig sein.

Absicherung in versicherungstechnischer Hinsicht

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger muss sich außerdem auch in versicherungstechnischer Hinsicht ausreichend absichern und die Befahrung von Privatstraßen auf sicher befahrbare Straßen beschränken, welche den Regeln der Berufsgenossenschaft für die Befahrbarkeit von Privatstraßen und Grundstücken entsprechen. Besondere Anforderungen werden an die Befestigung und die Breite der Straße sowie an etwaige Wendeplätze und Wendestellen gestellt. Ferner sind – soweit anwendbar – die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (z.B. Rückfahrverbot i.S.v. § 9 StVO) zu beachten. Sollten diese Anforderungen nicht erfüllt werden können, empfiehlt sich eine Zuweisung der Behälterstandplätze durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Andernfalls droht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Haftung gegenüber den Grundstückseigentümern im Schadensfall. In Fällen, in denen ein solches Risiko besteht, sollte schon laut Satzung vorgegeben werden, dass die Abfallbehälter dann in eigener Verantwortung zu einem von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorgegebenen Behälterstandplatz bewegt werden müssen.

Schaffung von satzungsrechtlichen Voraussetzungen

Jedenfalls müssen auch die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Befahrung von Privatstraßen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geschaffen werden. Es empfiehlt sich, in die Satzung konkrete Angaben zu den Voraussetzungen der Anfahrt von Privatstraßen aufzunehmen und darüber hinaus die Einhaltung von Regelungen zum Arbeitsschutz sicherzustellen. Zu entscheiden ist auch, ob die Anfahrt von einem Antrag abhängig gemacht werden soll und ob die Zuweisung eines Behälterstandortes an der nächsten, öffentlich befahrbaren Straße der Regelfall sein soll.

[GGSC] verfügt über eine langjährige Expertise in der Beratung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in satzungsrechtlichen Fragen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll