GGSC
Der 2. Teil unseres Beitrags befasst sich vor allem mit der Bedeutung der Kostenschätzung, der Bildung von Losen sowie mit Merkpunkten zur Vorbereitung der Vergabe der Errichtung, der Wahl der Verfahrensart und der Durchführung des Vergabeverfahrens.
Die Ausschreibung technischer Großvorhaben wie z.B. im Anlagenbau (Abfallbehandlungsanlagen, Wasseraufbereitung) oder bei touristischen Großprojekten (Seilbahnneubau) will gut vorbereitet und geplant sein. Nachfolgend geben wir einige Hinweise zu Schritten, die besondere Sorgfalt erfordern. Dass die Vorbereitung und Durchführung solcher Großvorhaben durchaus eine geraume Zeit von mehreren Jahren beansprucht, liegt auf der Hand.
Die Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern AöR (ZAK) plant die Erweiterung des von ihr in Kooperation mit einem privaten Partner betriebenen DK I-Deponieabschnitts der Deponie Kapiteltal um ein zusätzliches Ablagerungsvolumen von rund 865.000 Kubikmetern. Auf der Fläche der geplanten Deponieerweiterung (Nord) befindet sich aktuell eine von der ZAK betriebene Umschlaganlage mit einer PV-Anlage auf dem Dach. Die Umschlaganlage soll samt PV-Anlage zurückgebaut und an einem anderen Standort neu errichtet werden. [GGSC] hat die Projektsteuerung des interdisziplinären Planer- und Fachgutachterteams übernommen und begleitet auch das förmliche Planfeststellungsverfahren für die Deponieerweiterung sowie das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Verlegung der Umschlaganlage umfassend.
Ändert der öffentliche Auftraggeber im Zuschlagsschreiben plötzlich die bisherige Bauzeit, kommt ein Vertrag zu den neuen Konditionen nur zustande, wenn sich der Auftragnehmer auch tatsächlich darauf eingelassen hat. Bleibt das unklar, können später gravierende Schwierigkeiten entstehen, weil unter Umständen gar kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.
Weltweit mehren sich Klimaschutzklagen, die teils erfolgreich sind. Ist es denkbar, dass auch Betreiber von Deponien (z.B. örE) wegen der Emission von klimawirksamen Deponiegasen einer aussichtsreichen Klimaschutzklage eines Umweltverbandes ausgesetzt sein könnten? In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Deponieentgasung nicht dem Stand der Technik entspricht oder die Oberflächenabdichtung der Deponie nicht unverzüglich aufgebracht wird.
Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens kann – auch bei Unterschwellenvergaben – zu Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gegenüber Bietern führen. Falls entgangene Gewinne ersetzt werden müssen, kann dies für den Auftraggeber teuer werden.
Nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor drei Jahren war die Verunsicherung groß: Welche Anforderungen gelten künftig für die Datenerhebung und Datenspeicherung und was ist bei den Informations- und Einwilligungspflichten zu beachten? Die Aufregung hat sich mittlerweile gelegt. Dennoch sollte der Datenschutz in Unternehmen und Behörden nicht vernachlässigt werden. Dies gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE), die große Datensätze der Gebührenpflichtigen verwalten. Die Landesdatenschutzbeauftragten haben auch zunehmend ein „waches Auge“ und die Privatpersonen achten stärker auf die Verwendung ihrer Daten. Thema war dies beim diesjährigen Info-Seminar von [GGSC] am 10.06.2021.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.03.2021 entschieden, dass sich private Entsorgungsunternehmen nicht auf § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG berufen können, wenn sie Rechtsschutz gegen den Widerruf satzungsrechtlicher Entsorgungsausschlüsse begehren. Mit anderen Worten: Der örE ist bei seiner Widerrufsentscheidung nicht verpflichtet, wirtschaftliche Interessen Dritter zu berücksichtigen (wir berichteten, vgl. unsere Mitteilung vom 14.04.2021, Rubrik: GGSC/Kreislaufwirtschaftsrecht). Die vom BVerwG nunmehr vorgelegte Urteilsbegründung nehmen wir zum Anlass, unsere Mitteilung zu ergänzen.
In einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit mehreren Beschlüssen vom 04.06.2021 entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Sicherheitsleistungen rechtmäßig ist (20 B 937/20 u.a.). Die Systembetreiber müssen daher sofort die nach dem Verpackungsgesetz vorgesehene Sicherheitsleistung erbringen. Für das OVG war es für die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend, dass aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Systeme nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein erheblicher Schaden für die Steuerzahler:innen entsteht.
Der vorliegende Beitrag enthält eine Auswahl von wichtigen, bis einschließlich Juni 2021 ergangenen abfallrechtlichen Entscheidungen in Kurzfassung. Hervorzuheben sind die Beschlüsse des OVG NRW zu Sicherheitsleistungen nach dem Verpackungsgesetz und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zum Widerruf von in der Abfallsatzung geregelten Entsorgungsausschlüssen.
Am 25.06.2021 hat der Bundesrat der Mantelverordnung in der zuvor von Bundesregierung und Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt. Damit ist die Mantelverordnung – d.h. die neue Ersatzbaustoffverordnung, die komplett novellierte Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) und kleinere Änderungen der Deponieverordnung (DepV) sowie der Gewerbeabfallverordnung – nun verabschiedet. Die neuen Regelwerke treten nun in 2 Jahren in Kraft.
Auf ein Neues! Für eine Reihe von Gebieten stehen neue Verhandlungen zu Abstimmungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022 an. [GGSC] veranstaltet deshalb ein weiteres Kompaktseminar zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes (Donnerstag, 02.09.2021, 10.00–12.45 Uhr, Online). Im Folgenden ein Überblick zu den Schwerpunkten der neuen Verhandlungsrunden 2022.
Illegale Abfallablagerungen beschäftigen Behörden und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger immer wieder. Die Fallbeispiele reichen von der Ablagerung ausgedienten Hausrates auf der Allgemeinheit frei zugänglichen Flächen bis hin zum Vergraben gefährlicher Abfälle auf privaten Grundstücken. In unserem Beitrag geben wir Hinweise zu den Anforderungen, die an Entsorgungsanordnungen zu stellen sind.
Die vergaberechtliche Privilegierung von gemeinnützigen Organisationen bei der Beauftragung mit Rettungsdienstleistungen ist seit geraumer Zeit Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie weit der Anwendungsbereich der sog. Bereichsausnahme für Rettungsdienstleistungen reicht. Für Brandenburg hat die Vergabekammer des Landes jüngst zugunsten eines von [GGSC] vertretenen kommunalen Rettungsdienstträgers entschieden.
Am Mittwoch, den 30.06.2021 um 12:30 Uhr findet das 3. [GGSC] Expert:innen-Interview mit Kor-nelia Hülter (bonnorange AöR) zum Thema „Sperrmüllsammlung – bürgerfreundlich und ressour-censchonend!“ statt. Wir laden Sie herzlich ein, über Zoom hieran teilzunehmen.
Gerade bei der Ausschreibung von Verwertungsleistungen haben örE als öffentliche Auftraggeber eine Reihe von Besonderheiten zu beachten, über die wir nachfolgend überblicksartig berichten.
In einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das OVG Münster mit mehreren Beschlüssen vom 04.06.2021 entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Sicherheitsleistungen rechtmäßig ist (20 B 937/20 u.a.). Die Systembetreiber müssen daher sofort die nach dem VerpackG vorgesehene Sicherheitsleistung erbringen. Für das OVG war es für die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend, dass aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Systeme nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein erheblicher Schaden für die Steuerzahler:innen entsteht.
Aufgrund der hohen Komplexität der Vergabe verläuft kaum ein Verfahren reibungslos. Insbesondere im rechtssicheren Umgang mit der Nachforderung bei unvollständigen oder fehlerhaften Angeboten ergeben sich mangels klarer und einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig Schwierigkeiten.
Der Eilantrag der von [GGSC] vertretenen Stadt Frankfurt/Oder und ihrer Wasserversorgungsgesellschaft FWA GmbH gegen die Flutung des Cottbuser Ostsees kann einen wichtigen Teilerfolg verbuchen. Die Braunkohlegesellschaft LEAG darf ihr Tagebaurestloch vorerst nur soweit fluten, dass kein sulfatbelastetes Wasser in die Spree überläuft. Außerdem will das Verwaltungsgericht Cottbus dem Europäischen Gerichtshof Grundsatzfragen zur Bedeutung des Trinkwasserschutzes vorlegen. Bis dahin bleibt offen, ob die Genehmigung der Flutung im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.
Wasserstoff gilt neben Strom als grüner Energieträger der Zukunft. Einige Abfallwirtschaftsbetriebe haben bereits eigene Erzeugungsanlagen errichtet: Mit Strom aus eigenen Anlagen erzeugen sie Wasserstoff, den sie als Treibstoff für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge verwenden. Ein Beitrag zum Genehmigungsverfahren für Elektrolyseure.
Schon ab Sommer gelten umfassende neue Regeln zu sauberen Fahrzeugen, die durch bestimmte öffentliche Auftraggeber beschafft oder in deren Auftrag nach Vergabe eingesetzt werden: Die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie „Clean Vehicles“, mit der die Nachfrage von emissionsarmen Straßenfahrzeugen im Rahmen öffentlicher Auftragsvergabe gefördert werden soll, läuft am 02.08.2021 ab. Dann gelten anspruchsvolle Anforderungen, der bisherige § 68 VgV wird ersetzt. Der Bundestag hat am 05.05.2021 in zweiter und dritter Lesung dem Entwurf in der Fassung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur zugestimmt bzw. diesen beschlossen. Das Gesetz soll am 02.08.2021 in Kraft treten.