Oberverwaltungsgericht NRW zur Untersagung gewerblicher Sammlungen

Gerade in der Altkleiderbranche haben eine Reihe von „schwarzen Schafen“ in den vergangenen 10 Jahren durch Bescheide ihre Unzuverlässigkeit bescheinigt bekommen und durften gewerbliche Sammlungen nicht mehr durchführen. Die Untersagung gestaltet sich allerdings nicht einfach, wie aktuell z.B. eine Entscheidung des OVG NRW verdeutlicht (Beschluss vom 27.06.2024, Az.: 20 A 838/20).


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Im Einzelnen

Gewerbliche Sammler nehmen eine Ausnahmevorschrift von der Überlassungspflicht für sich in Anspruch. Sie bedürfen einer entsprechenden Anzeige nach § 18 KrWG, nicht jedoch einer Genehmigung. Allerdings besteht nach der vorgenannten Regelung sowohl die Möglichkeit der Untersagung als auch der Anordnung von Auflagen. Eine Untersagung kommt insbesondere bei Unzuverlässigkeit des Sammlers in Betracht.

Die Schwierigkeiten bei der Untersagung beginnen indes schon bei der Informationsbeschaffung durch die Behörde. So können auf die Prüfung der Zuverlässigkeit bezogene Angaben bei der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht gefordert werden. Die Angaben zur Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG sollen nach Ansicht des Gerichts allein die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG ermöglichen.

Sodann müssen die vorgebrachten Tatsachen hinreichend belastbar sein, „um es dem Gericht zu ermöglichen, aufgrund einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage selbst zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverstöße ein massives und systematisches Fehlverhalten darstellen und infolgedessen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründen können“. Allerdings sind hier nicht allein abfallrechtliche Vorschriften im eigentlichen Sinne von Belang, „sondern auch sonstige Vorschriften, die den rechtlichen Rahmen der Abfallsammlung bilden.“ Hierzu zählen nach Auffassung „insbesondere straßen- oder privatrechtliche Bestimmungen über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern.“

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]