GGSC - Überlassungspflichten [GGSC]
Die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll kann untersagt werden
Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 26.01.2016 mit zwei Urteilen entschieden und insoweit zwei Untersagungsverfügungen des von [GGSC] vertretenen Ennepe-Ruhr-Kreises bestätigt.
Gewerbliche Sammlungen sind zu untersagen
Abermals haben mehrere gerichtliche Entscheidungen in vier Bundesländern bestätigt, dass gewerbliche Sammlungen zu untersagen sind, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Anzeigenden oder für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen bestehen. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Potsdam, Bremen und Lüneburg sowie des OVG Münster in insgesamt neun Fällen ergingen allesamt gegen einschlägig bekannte Unternehmen der Alttextilbranche.
Im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahren
Das OVG Niedersachsen hat sich in einem Berufungszulassungsverfahren mit der Frage befasst, ob der Pächter eines Gewerbegrundstückes ohne Einbeziehung des anschlusspflichtigen Grundstückseigentümers einen Antrag auf Reduzierung des Behältervolumens stellen und entsprechend Klage erheben kann.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG sieht eine Überlassungspflicht von Abfällen zur Beseitigung vor, soweit die Abfallbesitzer die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen
Weiterhin legt § 7 Satz 4 GewAbfV fest, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter nutzen müssen.
OVG NRW
Im Rahmen zweier erst kürzlich veröffentlichter Berufungsurteile hat sich das OVG NRW erstmals ausführlich in Hauptsacheverfahren mit den Voraussetzungen einer gewerblichen Alttextilsammlung im Sinne der §§ 17, 18 KrWG auseinandergesetzt.
Dabei hat es Insbesondere die Auffassung bestätigt, dass es für die Untersagung einer gewerblichen Sammlung wegen entgegenstehender überwiegender öffentlichen Interessen gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung bedarf, diese aber am jeweiligen Einzelfall zu überprüfen ist. Für diese Prüfung hat das OVG gleichsam eine Richtschnur formuliert (Urteile vom 21.09.2015, Az.: 20 A 2120/14; 20 A 2219/14) – und kommt dabei europarechtlich zu überraschenden Erkenntnissen.
Die Einrichtung von grundstücksfernen Bereitstellungsplätzen für Abfallbehälter sorgt immer wieder für Streit zwischen Entsorgungsträger und Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen
Die Festlegung solcher Plätze und die damit verbundene Mitwirkungspflicht des Abfallbesitzers sind jedoch häufig aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gerechtfertigt.
Auch das VG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 16.06.2015 einen Eilantrag gegen die Festsetzung von Abholplätzen zur Leerung von Abfallbehältern und Abholung von Sperrmüll abgelehnt.
VG Stuttgart:
Das VG Stuttgart hat in einem Streit um die Untersagung einer gewerblichen Sammlung einen „eigenen“ Maßstab für die Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, die von dem Anzeigenden nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zu erbringen sind, formuliert.
Infolge seiner Auslegung der Vorschrift kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich erforderlich sei, dass der gewerbliche Sammler das Verwertungsverfahren darlege und dabei angebe, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt sowie welche Schritte hierbei durchlaufen würden.
Zahlreiche neue Entscheidungen zum Praxisthema gewerbliche Sammlungen sind auch seit Erscheinen unseres letzten Newsletters ergangen
Über einige wichtige möchten wir Sie nachfolgend informieren.
Untersagung wegen Unzuverlässigkeit
Das OVG NRW bestätigte in zwei Entscheidungen die Rechtmäßigkeit einer Untersagung wegen durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. des Klägers (Urteil v. 07.05.2015, Az.: 20 A 316/14; Urteil v. 07.05.2015, Az.: 20 A 2670/13). In beiden Fällen begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die gebotene Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Anzeigenden zu der Einschätzung ihrer Unzuverlässigkeit führe, da systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse festgestellt worden seien.
Untersagung wegen Scheingemeinnützigkeit
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.03.2015 die Vorinstanz darin bestätigt, dass gewerbliche Sammlungen unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit zu untersagen sind (Az.: 20 B 962/14).
Nachfolgend stellen wir einige neue Entscheidungen der Rechtsprechung zum „Dauerbrenner“ gewerblichen Sammlungen vor.
Ankauf gebrauchter Textilien als gewerbliche Sammlung.
Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte mit Beschluss vom 23.04.2015 (Az.: OVG 11 S 39.14), dass auch dann von einer gewerblichen Sammlung auszugehen ist, wenn Abfälle über eine stationäre Annahmestelle durch den Sammler angekauft werden.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Thema gewerbliche Sammlungen beschäftigt die Verwaltungsgerichte weiterhin. Nachfolgend stellen wir daher überblicksartig einige neue Entscheidungen aus der Spruchpraxis dar.
Ein Auslaufmodell?
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat sich in seinem Urteil vom 11.03.2015 ausführlich mit der Überlassungspflicht für gemischte Siedlungs- und Krankenhausabfälle beschäftigt. Es gelangt dabei zu der Erkenntnis, dass in bestimmten Einzelfällen bereits die thermische Verwertung eines Abfallgemisches in einer sog. R1-Anlage die Anschluss- und Benutzungspflicht des Gewerbetriebs entfallen lassen kann.
Neue Rechtsprechung
Im Zusammenhang mit der Untersagung gewerblicher Sammlungen wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ist auf vier neuere Entscheidungen hinzuweisen. Hierbei handelt es sich um drei Urteile, die allesamt die Klagen gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung aus Gründen der Unzuverlässigkeit abgelehnt haben (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.02.2015, Az.: 9 K 5640/12; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24.02.2015, Az.: 9 K 2303/13; VG Osnabrück, Urt. v. 13.03.2015, Az.: 3 A 91/14).
Untersagung gewerblicher Tätigkeiten
Gründe der Unzuverlässigkeit können zur Untersagung zahlreicher gewerberechtlicher Tätigkeiten im weiteren Sinne führen. Ausgehend vom gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff des § 35 GewO sind vergleichbare Prüfungsmaßstäbe anzulegen, was insbesondere durch die gesondert vorgestellte Entscheidung des OVG NRW in Bezug auf § 53 KrWG bestätigt wird.
Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften zur Rechtfertigung der Anordnung
Das aus Vorschriften der Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung folgende „Rückwärtsfahrverbot“ für Müllfahrzeuge kann die Verpflichtung des Überlassungspflichtigen rechtfertigen, Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellort zu verbringen. Dies hat der Bayerische VGH in Anknüpfung an frühere Urteile erneut bestätigt.
§ 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG setzt keinen Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften voraus
Eine Untersagungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers kann gem. § 53 Abs. 2, 3 KrWG auch auf solche Verstöße gestützt werden, die sich nicht unmittelbar aus abfallrechtlichen Vorschriften ableiten lassen. Diese bereits nach der alten Rechtslage geltende Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit für Sammler und Beförderer von Abfällen hat das OVG NRW nun ausdrücklich auch für § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG bestätigt.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht zu § 17 KrWG
In einem Eilverfahren hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz – ähnlich wie bereits vorher das Verwaltungsgericht Dresden - private Angebote der Erfassung von Sperrmüll aus Haushalten als „gewerbliche Sammlungen“ i.S. von § 17 und 18 KrWG eingestuft.
Neue Entwicklungen
Im Folgenden werden überblicksartig einige neue Entscheidungen und sonstige Entwicklungen zum Thema vorgestellt. Gewerbliche Sammlungen bekommen zunehmend Konkurrenz durch Modeketten, die Altkleider in Filialen zurücknehmen. Die Besonderheit dabei: nicht nur von der jew. Kette verkaufte Alttextilien werden zurückgenommen, auch Altkleider anderer Hersteller werden dabei angenommen.
Achtung abwarten!
GemIni hat unlängst den Entwurf eines Wertstoffgesetz vorgelegt und es stellt sich die Frage: Was kommt aus dem BMUB? Dem Vernehmen nach will das BMUB weiterhin auf die private Karte setzen: Systemträgerschaft durch duale Systeme, Finanzierung durch die Inverkehrbringer, die Kommunen als Zaungäste.
Neue Rechtsprechung
Die gewerblichen Sammlungen beschäftigen bundesweit Verwaltungsgerichte. Im Folgenden werden einige neue Entscheidungen vorgestellt. Immer wieder bemängelt wird die (vermeintlich) fehlende Trennung der Aufgaben von örE und für Anzeigen gewerblicher Sammlungen zuständiger Behörde.
Bundesverfassungsgericht bestätigt „Altpapierurteil“ des Bundesverwaltungsgerichts
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit seinem „Altpapierurteil“ im Jahr 2009 zunächst Rechtsklarheit im Hinblick auf die umstrittene Frage zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen geschaffen hatte, gab es in der Folgezeit immer wieder Stimmen in der Literatur und auch in der Rechtsprechung, die diese höchstrichterliche Entscheidung in Zweifel gezogen haben.