GGSC - Überlassungspflichten [GGSC]
Die Systeme bedürfen nach dem VerpackG einer Genehmigung, um als solche operativ tätig sein zu können. Die Erteilung der Genehmigung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. In der Praxis liegen diese indes nicht immer vor. Gleichwohl werden Systemgenehmigungen erteilt. Davon betroffen sind insbesondere fehlende Abstimmungsvereinbarungen nach § 22 Abs. 1 VerpackG.
Die Verhandlungen zu neuen Abstimmungsvereinbarungen sind in vollem Gange. Von den Systemen ist häufig zu vernehmen, der gesetzlichen Verpflichtung, Abstimmungsvereinbarungen nach dem Verpackungsgesetz ab dem 01.01.2021 vorzulegen, könne weithin entsprochen werden. Das wird auch Zeit, weil von vielen Landesministerien Fristen gesetzt wurden und hierzu Auskünfte eingeholt werden. Soweit es um den Überblick geht, den [GGSC] aus seinen bundesweiten Beratungstätigkeiten gewinnen kann, dürfte es noch in vielen Gebieten „klemmen“. Immer wieder geht es um die Aushandlung von angemessenen PPK-Mitentsorgungsentgelten.
Online wollen wir Ihnen ab sofort in regelmäßigen Abständen kurz und praxisnah Informationen über Expert:innen-Interviews erschließen. Wir starten am Donnerstag, den 11.03.2021 im [GGSC] Arbeitsfeld Abfallwirtschaft und Abfallrecht.
Die Verfassungswidrigkeit der Zuweisung von Streitigkeiten nach § 23 Abs. 8, 9 VerpackG an private Schiedsgerichte ist nicht im Eilverfahren prüfbar. Dies hat das OLG Frankfurt am 30.11.2020 beschlossen (Az.: 26 Sch 17/20).
Hat ein örE zum 01.01.2021 eine neue Abstimmungsvereinbarung mit den Systembetreibern geschlossen und erbringt er die operativen Sammel- und Verwertungsleistungen nicht selbst, kann es entweder einer bloßen Umstellung oder aber einer Anpassung der betr. PPK-Entsorgungsverträge bedürfen. Dies sollte kurzfristig geprüft werden, damit es – gerade mit Blick auf die von den Systembetreibern in die meisten Abstimmungsvereinbarungen „hineinverhandelten“ Nachweispflichten zulasten des örE – nicht bereits mit der Rechnungslegung der ersten Leistungen Mitte Februar 2021 zu Auseinandersetzungen kommt.
Jetzt ist es soweit, die Übergangsfrist zum Nachweis von Abstimmungsvereinbarungen, die dem Verpackungsgesetz entsprechen, ist zum 31.12.2020 abgelaufen. Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde, die nur erteilt wird, wenn mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in dem betreffenden Land Ab-stimmungsvereinbarungen nach dem Verpackungsgesetz abgeschlossen sind oder sich das System bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat. Bekanntlich fehlt es vielerorts an entsprechenden Abstimmungsvereinbarungen, weil sich die örE und die Systeme auf entsprechende Inhalte nicht verständigen konnten.
Bereits im September berichtete [GGSC] über die Urteilsgründe der weitreichenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020 (vgl. Beitrag vom 30.09.2020, Rubrik „Überlassungspflichten“). Im Lichte dieser Rechtsprechung ergehen nunmehr die ersten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die die Maßstäbe des BVerwG zu den Voraussetzungen der Untersagung einer gewerblichen Sammlung anwenden. So hat das VG Würzburg – unter ausdrücklicher Bezug-nahme auf das BVerwG – in seinem Urteil vom 16.10.2020 (Az.: W 10 K 18.1146) einen Bescheid, mit dem der Klägerin untersagt wurde, eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen durchzuführen, für rechtswidrig erklärt.
Gewerbliche Siedlungsabfälle, die keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, sind Abfälle zur Beseitigung und als solche an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Verwertung vorliegt, sind u.a. die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung einzuhalten. Insoweit trägt der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle die Darlegungs- und Beweislast. Dies hat das VG Leipzig entschieden und ist damit der hierzu von [GGSC] vertretenen Rechtsauffassung gefolgt.
Eine Reihe von Kommunen hat sich, z.T. mit „sanftem Druck einer Rahmenvorgabe“, auf eine Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen mit den Systembetreibern für die LVP-Fraktion verständigt. Mit der Einführung ist absehbar, dass es auch zu Auseinandersetzungen zwischen Bürgern und Drittbeauftragten der Systembetreiber über die Fehlbefüllung von Gelben Tonnen kommen wird.
Mehr als die Hälfte aller örE hat laut einer jüngsten Umfrage des VKU noch keine Abstimmungsvereinbarung. Die Übergangsvorschrift des Verpackungsgesetzes läuft zum Ende dieses Jahres aus. Ab dem 01.01.2021 müssen die Systeme über eine Abstimmungsvereinbarung mit jedem örE in Deutschland verfügen. Aus NRW klingt bereits durch, Anhörungsverfahren zum Widerruf der Genehmigungen der Systeme mit Frist zum 31.03.2021 einleiten zu wollen.