GGSC - Überlassungspflichten [GGSC]
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in drei Parallel-Verfahren erneut mit der Frage befasst, welche Nachweise von der zuständigen Behörde gefordert werden können, wenn eine Anzeige einer gewerblichen Sammlung erfolgt (Urteile v. 24.01.2019, Az.: 7 C 14.17 u.a.).
Konkret ging es um die Frage, ob zu den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG vorzulegenden Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens auch der Jahresumsatz zählt. Das beklagte Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt hatte gefordert, dass die gewerblichen Sammler die Umsätze offenlegen müssen.
Bekanntlich nehmen mehrere Bekleidungsunternehmen in ihren Verkaufsfilialen Altkleider zurück und versuchen insoweit, Kunden durch Einkaufsgutscheine zur Abgabe zu ermuntern.
Bei der Annahme der Altkleider wird dann nicht danach unterschieden, ob die Altkleider aus eigener Produktion stammen oder von anderen Herstellern.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im September entschieden, dass ein als Anstalt öffentlichen Rechts organisierter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Streit um gewerbliche Sammlungen nicht klagebefugt ist (Urteil vom 27. September 2018 - BVerwG 7 C 23.16). Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe vor.
Die erforderlichen Voraussetzungen für die Untersagung gewerblicher Abfallsammlungen waren erneut Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Über die wichtigsten Entwicklungen informieren wir Sie in diesem Beitrag.
Das VG Braunschweig hat die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum durch gewerbliche Sammler für rechtswidrig erklärt, soweit die Gemeinde dies damit begründet, sie habe dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (fortan: örE) aufgrund einer Nutzungsvereinbarung ein Recht auf ausschließliche Stellflächennutzung eingeräumt (VG Braunschweig, Urteil vom 03.05.2018, Az.: 6 A 257/16).
Der dritte und letzte Teil des August-Updates zu den gewerblichen Sammlungen widmet sich Rechtsfragen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern.
Das VG Neustadt an der Weinstraße hatte darüber zu entscheiden, ob die Versagung von Sondernutzungserlaubnissen aufgrund eines von der Stadt betriebenen Sondernutzungskonzepts zum Betrieb von Wertstoffinseln rechtmäßig war.
Im zweiten Teil des August-Updates zu den gewerblichen Sammlungen weisen wir auf zwei aktuelle erstinstanzliche Entscheidungen des VG Düsseldorf und des VG Chemnitz hin.
Das VG Düsseldorf erörtert im Schwerpunkt die Frage, welche privaten Sammlungen bei der Ermittlung der Irrelevanzschwelle zu berücksichtigen sind und wie die konkrete Mengenberechnung durchzuführen ist. Die Entscheidung des VG Chemnitz zur Klagebefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrifft eine umstrittene Rechtsfrage, die aktuell auch Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.
Aktuelle Entscheidungen zu gewerblichen Sammlungen zeigen, dass sich die Rechtsprechung regelmäßig weiterentwickelt und bestimmte Rechtsfragen noch nicht abschließend geklärt sind
Die Rechtsprechung sollte daher im Umgang mit gewerblichen Sammlern weiterhin im Blick behalten werden. Der erste Teil des Updates zu den gewerblichen Sammlungen widmet sich einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu der Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen von Sperrmüll sowie einem Urteil des VG Potsdam zu der Berechnung der Irrelevanzschwelle und deren Rechtsfolge.
Erstmalig hat ein Verwaltungsgericht die neuen Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) angewendet. Ein Gewerbebetrieb wollte u.a. gerichtlich feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet ist, eine Pflichtrestmülltonne zu nutzen.
Das VG Cottbus hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.03.2018, Az.: 6 K 1975/15). Der von [GGSC] vertretene örE konnte somit seinen entsprechenden Bescheid mit Erfolg verteidigen.
Im zweiten Teil berichten wir über weitere aktuelle Entscheidungen zu gewerblichen Sammlungen
So hat das OVG Lüneburg die Untersagung einer gewerblichen Sammlung aufgrund der Unzuverlässigkeit des Sammlers (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) für rechtmäßig erachtet. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit eines Sammlers könnten sich (auch) aus der massiven und systematischen Verletzung straßenrechtlicher bzw. zivilrechtlicher Regelungen ergeben, indem der betr. Sammler Altkleidercontainer ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Gestattung im öffentlichen Straßenraum bzw. auf privaten Grundstücken abstellt.
Erneut möchten wir Sie über aktuelle Entscheidungen zu gewerblichen Sammlungen informieren
Gerichte haben u.a. zur Berechnung der Irrelevanzschwelle und zur Untersagung aufgrund bestehender Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gewerblicher Sammler entschieden. Die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte sollte beim Umgang mit gewerblichen Sammlern (bspw. bei Stellungnahmen des örE nach § 18 Abs. 4 KrWG, Untersagungsverfügung der Unteren Abfallbehörde nach § 18 Abs. 5 KrWG sowie in Widerspruchs- bzw. Klageverfahren) berücksichtigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bekanntlich die zentrale Regelung der VerpackV zur Mitbenutzung kommunaler Wertstoffsysteme (§ 6 Abs. 4 Satz 5) bereits im Frühjahr 2015 für unwirksam erklärt
Der Gesetzgeber brauchte 27 Monate, um mit § 22 Abs. 4 VerpackG eine Neuregelung zu schaffen, die er wiederum 18 Monate später – zum 01.01.2019 – in Kraft treten lässt. Erste Stimmen unter Systembetreibern beanspruchen nun 24 weitere Monate Übergangszeit und berufen sich dabei auf § 35 Abs. 3 VerpackG. Nach Satz 1 der Vorschrift „gelten bis zum Abschluss einer (Abstimmungsvereinbarung), längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von § 6 Abs. 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Abstimmungen als Abstimmungsvereinbarung“ fort, wenn „zum 01.01.2019 noch keine neue Abstimmungsvereinbarung vorliegt“.
Im Folgenden möchten wir über die wichtigsten neuen Entscheidungen zu gewerblichen Sammlungen informieren
Die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte sollte (soweit einschlägig) bei den Stellungnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 18 Abs. 4 KrWG, der Vorbereitung und Durchführung von Untersagungsentscheidungen sowie beim Vortrag in Widerspruchs- bzw. Klageverfahren berücksichtigt werden.
Im Folgenden möchten wir über die wichtigsten neuen Entscheidungen zu gewerblichen Sammlungen informieren
Die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte sollte (soweit einschlägig) bei den Stellungnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 18 Abs. 4 KrWG, der Vorbereitung und Durchführung von Untersagungsentscheidungen sowie beim Vortrag in Widerspruchs- bzw. Klageverfahren berücksichtigt werden.
Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen nur bei Marktzutritt
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 23.02.18 [Az.: 7 C 9.16; 7 C 10.16] entschieden, dass Sperrmüll nicht unter den Begriff der „gemischten Abfälle“ im Sinne von §17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fällt und daher grundsätzlich einer gewerblichen Sammlung zugänglich ist.
Unterschiedliche Fragen zur Unzuverlässigkeit gewerblicher Sammler hat das VG Düsseldorf in mehreren Entscheidungen behandelt
Dabei hat das VG auch Verstöße des Sammlers gegen Vorschriften des Straßenrechts für maßgeblich gehalten. Ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften liege nicht nur dann vor, wenn Altkleidercontainer ohne Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt würden, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich sei. Ferner sei die Unzuverlässigkeit des Sammlers auch dann anzunehmen, wenn dieser Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken abstellt. Bei entsprechenden Anhaltspunkten sollten im Einzelfall bei der Untersagung gewerblicher Sammlungen daher auch Verstöße gegen straßen- und privatrechtliche Vorschriften mitgeprüft werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2017, Az.: 17 K 12388/17).
Der BayVGH hat seine Urteilsgründe zur Entscheidung vom 12. Oktober 2017 (Az.: 20 B17.283) vorgelegt
Durch das Urteil ist die Untersagungsverfügung des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen gegen einen gewerblichen Sammler bestätigt worden. Diese erste obergerichtliche Entscheidung zu § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG ist für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger wegweisend. Beabsichtigt ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ein haushaltsnahes Sammelsystem einzuführen und die Erfassungsleistungen im Wettbewerb zu vergeben, besteht für die zuständige Behörde die Möglichkeit, eine bestehende gewerbliche Sammlung zu untersagen.
Rechtmäßigkeit eines Konzeptes aus einer Hand zur Alttextilsammlung bundesweit unterschiedlich
Der Umgang mit gewerblichen Sammlungen von Abfällen ist nach wie vor ein wichtiges Thema für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE). Im Folgenden berichten wir über einige neue bzw. neu veröffentlichte Entscheidungen zu diesem Themenkreis (Fortsetzung von Teil 1 vom 21.12.2017).
Neue Entscheidungen zu gewerblichen Sammlungen von Abfällen
Der Umgang mit gewerblichen Sammlungen von Abfällen ist nach wie vor ein wichtiges Thema für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE). Im Folgenden berichten wir über einige neue bzw. neu veröffentlichte Entscheidungen zu diesem Themenkreis.
Das Verwaltungsgericht München hatte über die Rechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen zu entscheiden
Die Untersagung der Sammlung war bereits rechtmäßig, weil die Klägerin die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nicht hinreichend dargelegt hat (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG).
Die Rechtmäßigkeit von Untersagungen gewerblicher Sammlungen war erneut Gegenstand einiger Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die wir im Folgenden vorstellen möchten.
Während das OVG Bremen sich mit der Unzuverlässigkeit eines gewerblichen Sammlers zu befassen hatte (OVG Bremen, Beschluss vom 17.07.2017, Az.: 1 LA3/16), haben sich zwei Entscheidungen mit der bereits bekannten unterschiedlichen Mengenberechnung zur Ermittlung der Irrelevanzschwelle beschäftigt.