GGSC - Vergaberecht [GGSC]
OLG Düsseldorf: Wartefrist nach § 101 a GWB darf nicht faktisch leerlaufen!
Fristen gelten - nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht um jeden Preis. Sogar die Einhaltung der (Mindest-) Wartefrist i.S. von § 101 a GWB kann im Ausnahmefall nicht ausreichen: Jedenfalls darf sie nicht so gewählt werden, dass sie von zehn Kalendertagen – feiertagsbedingt – faktisch auf drei Tage „verkürzt" wird.
Keine Feststellung der Unwirksamkeit von Vertragsänderungen nach Fristablauf
Auch bei „wesentlichen“ Vertragsänderungen eines öffentlichen (Alt-) Rettungsdienstauftrages ist der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit verfristet, wenn der Vertragsschluss länger als ein halbes Jahr zurückliegt – auch ohne Kenntnis Dritter oder entsprechende „Belehrungen“ des Auftraggebers.
Vergaberechtlicher Bestandsschutz von vergaberechtswidrigen Altverträgen?
Länger als sechs Monate zurückliegende Vertragsschlüsse oder Vertragsänderungen müssen keinen absoluten Bestandsschutz genießen, auch wenn das OLG Schleswig davon ausgegangen ist, dass die Ausschlussfrist des § 101 b Abs. 2 GWB grundsätzlich auch für Altverträge gelten soll (s. vorigen Beitrag).
Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages wegen unzureichender Rüge
Nach der Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern soll es für die Begründung einer Rüge bzw. eines Nachprüfungsantrages nicht ausreichen, wenn „ins Blaue hinein“ Wertungsfehler gerügt werden. In der fehlenden Auskömmlichkeit von Konkurrenzangeboten soll kein zulässiger Grund für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens liegen.