GGSC - Vergaberecht [GGSC]
Eine Gemeinde schrieb Beratungsleistungen für die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für den Neubau des Rathauses aus. Die Ausschreibung verstieß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und war damit wettbewerbswidrig (LG Osnabrück, Beschl. v. 11.09.2025 – 10 O 2216/25).
Am 22. Oktober wurden in den Verordnungen der Europäischen Union (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2023/2497 und 2025/2512 die neuen Schwellenwerte für EU-Vergaben ab dem 01.01.2026 bis zum 31.12.2027 veröffentlicht. Diese wurden im Vergleich zum letzten 2-Jahres-Zeitraum tatsächlich größtenteils (leicht) abgesenkt.
Vereinfachung, Entschlackung, Beschleunigung – das sind die aktuellen Schlagworte, die politische Handlungsfähigkeit demonstrieren und staatliche Handlungsfähigkeit bewirken sollen. Vereinfacht, entschlackt und beschleunigt werden sollen nach den Vorstellungen von CDU/CSU und SPD laut Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode so einige Bereiche des staatlichen Handelns – darunter auch Beschaffungen durch die öffentliche Hand. Den Koalitionspartnern schweben u.a. vereinfachte Vergabeverfahren, eine gemeinsame digitale Bestellplattform für Bund, Länder und Kommunen und eine Anhebung der Schwellenwerte für (Direkt-)Aufträge vor.
[GGSC] hat den Landkreis Ostprignitz-Ruppin erfolgreich bei der europaweiten Vergabe der Generalplanerleistungen für den Neubau des Wertstoffhofs und den Umbau der bestehenden Umladestation begleitet.
Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hat sich in seinem Urteil vom 29.01.2025 (Az.: 6 A 55/24) mit der Frage befasst, ob ein langjähriger, unbefristeter Vertrag aufgelöst werden muss, wenn er ohne Vergabeverfahren geschlossen wurde. In der Entscheidung stellte das Gericht auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ab, der u.a. die Freiheit zur Berufsausübung und damit auch die sog. Wettbewerbsfreiheit, also die Garantie zur Teilhabe am Wettbewerb, schützt.
Auf eine „böse“ Falle bei der Ausgestaltung von Vergabeunterlagen weist die Vergabekammer Nordbayern in einem Beschluss vom 11.11.2024 (RMF-SG21-3194-9-34) hin: Bei falschen Rechtsbehelfsbelehrungen droht in Fällen, in denen gar kein Zugang zur Vergabekammer gegeben ist, die Verpflichtung des Auftraggebers, nach Einleitung eines Nachprüfungsantrags sämtliche Verfahrenskosten übernehmen zu müssen.
Bei der Beschaffung von Abfallsammelfahrzeugen steht der öffentliche Auftraggeber meist vor der Frage, ob er dafür Lose bilden soll. Neben der Bildung von Mengenlosen kommt auch die Aufteilung in Fachlose nach den einzelnen Fahrzeugkomponenten (insbesondere Fahrgestell und Aufbau) in Betracht. Alternativ dazu steht die einheitliche Vergabe von (mehreren) Gesamtfahrzeugen.
Seit Inkrafttreten des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) am 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000,00 € sowie Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber ab Erreichen der EU-Schwellenwerte verpflichtet, vor einer Zuschlagserteilung eine Abfrage des Wettbewerbsregisters durchzuführen (§ 6 WRegG).
Auftraggeber sind immer wieder damit konfrontiert, dass Bieter ein Angebot zwar fristgemäß abgeben, aber mit einem „Trick“ versuchen, die Bindefrist zu unterlaufen. Z.B. wird ein unvollständiges Angebot gelegt, das Nachforderungen fehlender Unterlagen zur Folge hat. Damit hält es der Bieter in der Hand, diese zu vervollständigen. Unterlässt er es, provoziert er den Ausschluss und kann auf diese Weise wieder von seinem Angebot Abstand nehmen, ohne sich die Bindefrist entgegenhalten zu müssen.
Bei der Vergabe von Planungsleistungen ist die Bewertung des Honorars besonders anspruchsvoll. Denn anders als bei klassischen Liefer- oder Bauaufträgen steht das Honorar oft noch nicht abschließend fest – etwa, weil die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Ausschreibung nur geschätzt werden können. Umso wichtiger ist eine transparente und nachvollziehbare Bewertungsmethodik. Dass es daran in der Praxis mitunter fehlt, zeigt eine Entscheidung der Vergabekammer Südbayern vom 18.07.2024 (Az:. 3194.Z3-3_01-24-27).