GGSC - Vergaberecht [GGSC]
Bei der Vergabe von Planungsleistungen ist die Bewertung des Honorars besonders anspruchsvoll. Denn anders als bei klassischen Liefer- oder Bauaufträgen steht das Honorar oft noch nicht abschließend fest – etwa, weil die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Ausschreibung nur geschätzt werden können. Umso wichtiger ist eine transparente und nachvollziehbare Bewertungsmethodik. Dass es daran in der Praxis mitunter fehlt, zeigt eine Entscheidung der Vergabekammer Südbayern vom 18.07.2024 (Az:. 3194.Z3-3_01-24-27).
Ein häufiger Streitpunkt in Vergabeverfahren ist die Frage nach dem Ob, dem Umfang oder dem Inhalt von Nachweisen, um die Erfüllung der Eignungskriterien zu belegen. Auch die 2. Vergabekammer des Bundes war in einem aktuellen Nachprüfungsverfahren mit der Frage befasst, ob ein Bieter seine Eignung durch eigene Referenzen ausreichend nachgewiesen hat.
Zuschlagskriterien müssen nicht nur abstrakt eine Verbindung zum Auftragsgegenstand aufweisen, sie müssen auch Gegenstände betreffen, die sich in der späteren Ausführung des Auftrags auswirken. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat zuletzt im Dezember 2024 einen solchen Auftragsbezug bei Zuschlagskriterien verneint, die ausschließlich die Leistungsfähigkeit des Bieters und die theoretische Fähigkeit, die Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu erfüllen, betreffen, sofern sie keine Relevanz für die spätere Auftragsdurchführung vorweisen können.
Mit Beschluss vom 19.02.2025 stellt das OLG Jena klar, dass es für die Anerkennung einer Referenzleistung nicht zwingend erforderlich ist, dass diese zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vollständig erbracht wurde. Insbesondere bei mehrjährigen Dienstleistungsaufträgen, deren zeitlicher Verlauf oft zufällig variiert, genügt es, wenn die Leistung bereits über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht wurde. Zudem ist es unerheblich, ob die Beauftragung auf einer rechtswidrigen Vergabe basiert (Az.: Verg 10/24).
Auch die mutmaßlich nächste Bundesregierung möchte das Vergaberecht ändern. Dies geht aus dem Koalitionsvertrag von CDU und SPD hervor, der nun vorliegt.
Möchte ein öffentlicher Auftraggeber eine aus unterschiedlichen Teilleistungen bestehende Leistung vergeben, erscheint eine „Lösung aus einer Hand“ oftmals sehr verlockend – vergaberechtlich zulässig ist sie allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Das verkannte jüngst ein Auftraggeber, der die Planung und den Bau von Feuerwehrhäusern für Freiwillige Feuerwehren in einem Gesamtlos vergeben wollte (OLG Rostock, Beschluss vom 10.01.2025, Az.: 17 Verg 4/24).
Immer wieder stellt sich in Vergabeverfahren die Frage, ob und in welchem Umfang Vergabestellen Bieterangaben überprüfen müssen. Mit dieser Frage setzt sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10.04.2024 (Verg 24/23) auseinander. Es stellt klar, dass ein öffentlicher Auftraggeber Angaben der Bieter zu leistungsbezogenen Zuschlagskriterien überprüfen muss, wenn Auffälligkeiten in Gestalt konkreter Zweifel an der Richtigkeit der Bieterangaben dazu Anlass geben. Diese Voraussetzungen sah das OLG im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einmal mehr entschieden, dass die Berufung auf Ausschließlichkeitsrechte (Patente, Urheberrecht usw.) zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb als Ausnahme vom regulären Vergabeverfahren restriktiv und damit eng auszulegen ist (Urteil vom 09.01.2025, C-578/23).
Es ist so weit! Der Projektbericht „Dienstleistungen nachhaltig beschaffen“ im Auftrag der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB) beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BMI) wurde am 19.02.2025 veröffentlicht. [GGSC] hat diesen Bericht in Kooperation mit Ramboll Management Consulting – civity und in enger Zusammenarbeit mit der KNB erarbeitet. Öffentlichen Auftraggebern soll damit bei Dienstleistungsausschreibungen in puncto Nachhaltigkeit eine Hilfestellung zur besseren Umsetzbarkeit an die Hand gegeben werden.
Im Nachprüfungsverfahren kann der unterlegene Bieter die Rechtmäßigkeit der Vergabe in einem gerichtsähnlichen Verfahren überprüfen lassen. Als Antragsteller muss er in seinem Nachprüfungsantrag gemäß § 161 Abs. 2 GWB den Vergaberechtsverstoß beschreiben, auf den er seinen Antrag stützen möchte. Da ihm Informationen über entscheidende Vorgänge im Vergabeverfahren und v.a. die Angebotswertung wegen deren Geheimhaltung regelmäßig fehlen, stellt ihn diese Voraussetzung vor eine Herausforderung. Welche Anforderungen an die Beschreibung der Rechtsverletzung zu stellen sind, ist häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten und deswegen für die Auftraggeber als Antragsgegner ebenfalls von Interesse.