GGSC
Aufgrund der wechselnden Preise am Strommarkt erlangt die möglichst langfristige Sicherstellung einer Stromversorgung zu stabilen und möglichst geringen Preisen eine immer weiter zunehmende Bedeutung für alle Unternehmen.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nach Maßgabe der Landes-Abfallgesetze verpflichtet, während der Betriebsphase einer Deponie Rückstellungen zur Finanzierung von Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen zu bilden. Entsprechende Aufwendungen können über den Gebührenhaushalt gedeckt werden. Ob das auch für den Fall gilt, dass die Bildung von Rückstellungen (nach Abschluss der Betriebsphase) nachgeholt werden muss, ist eine Frage, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu beantworten ist.
In nur wenigen Jahrzehnten ist die Kunststoffproduktion enorm gewachsen – weltweit von 1,5 Mio. Tonnen im Jahr 1950 auf 359 Mio. Tonnen im Jahr 2018. Verbunden damit ist auch der Anstieg der Menge an Plastikabfall und Papierverpackungsmaterial. Aus diesem Grund ist die Vermeidung bzw. das Recyling eine sinnvolle und notwendige Maßnahme, um dieser Entwicklung gegenzusteuern. Auf EU-Ebene und in Deutschland wurden in den letzten Jahren verschiedene Maßnahmen ergriffen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und stellen dar, was aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beachten ist.
Ein entscheidender Aspekt bei öffentlichen Vergabeverfahren ist die Gewährleistung von Neutralität und Fairness. Diese wird insb. durch die konsequente Beachtung und Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des § 6 VgV sichergestellt. Gleichzeitig verstecken sich bei der Auslegung der Norm Risiken, die auch Folgen für das Vergabeverfahren haben. Dies betrifft vor allem die Frage, wann eine Handlung als „Unterstützungshandlung“ i.S.d. § 6 Abs. 3 Nr. 2 VgV gilt. Ein kürzlich ergangener Beschluss der Vergabekammer (VK) Westfalen verdeutlicht die Tragweite dieser Norm.
Der folgende Beitrag gibt Ihnen ein Update zu wichtigen Entscheidungen der Ober-/ Verwaltungsgerichte im Bereich Abfallrecht.
Führt ein öffentlicher Auftraggeber Ausschreibungen durch, sieht er sich oftmals mit der Einreichung bietereigener AGB konfrontiert. In manchen Branchen (z.B. Fahrzeuge) sind Bieter regelmäßig nicht gewillt, von ihren AGB abzurücken und die Vertragsbedingungen des Auftraggebers zu akzeptieren. Da ein öffentlicher Auftraggeber naturgemäß Interesse an einer möglichst großen Anzahl von Wettbewerbern hat, wird nachfolgend aufgezeigt, wie mit Bieter-AGB umzugehen ist und wie Bieter-AGB auch Teil des Vergabeverfahrens und damit Vertragsbestandteil werden können.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 08.04.2024 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht u.a. vor, Biomasse, Klärgas sowie Deponiegas gänzlich aus der Definition der „erneuerbaren Energieträger“ in § 2 Nr. 7 StromStG zu streichen.
Während sich die Bundesebene mit einer Umsetzung der avisierten Klimaziele und der Transformation zur Klimaneutralität schwertut, gibt es unter den Kommunen schon Einige, die als Vorbild vorangehen und erfolgreiche Beiträge zur Energiewende leisten. Das Vergaberecht muss hierbei kein Hemmschuh für innovative Kooperationen sein, sondern kann den Akteuren ungeahnte Gestaltungspielräume eröffnen.
Nach jahrelangen Auseinandersetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 VerpackG beantwortet und die Bescheide aus Baden-Württemberg bestätigt (Urteile vom 23.05.2024, Az.: 10 C 7.23 & 8.23). Damit ist einerseits Rechtsicherheit für die zuständigen Behörden geschaffen und andererseits dafür Sorge getragen, dass im Falle von künftigen Insolvenzen von Systembetreibern das Schadensrisiko für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger abgesenkt.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist zu einem zentralen Thema geworden, das neben den Unternehmen aus der Privatwirtschaft auch öffentliche Beteiligungen betrifft. Öffentliche Unternehmen werden sich daher zunehmend mit ihrer Rolle und Verantwortung in Bezug auf Nachhaltigkeit auseinandersetzen müssen.
Auseinandersetzungen über Alttextilien landen regelmäßig vor Gericht
Das zeigt beispielhaft eine aktuelle Entscheidung des VG Köln. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Frage, ob es infolge zusätzlich aufgestellter Altkleider-Container zu einem „Überangebot“ bzw. einer „Überfrachtung“ kommt, um ein sachfremdes, da nicht straßenrechtliches Kriterium, wenn nicht im Rahmen eines Ratsbeschlusses für das gesamte Gemeindegebiet konkrete baugestalterische oder städtebauliche Erwägungen ergehen (Urt. v. 15.11.2023, Az.: 21 K 6744/19).
Die formalen Anforderungen an die Abgabe von Erklärungen in Vergabeverfahren sind hoch. Ob ein Bieter im Vergabeverfahren eine Verfahrensrüge zulässigerweise per WhatsApp erheben kann, hatte jüngst die VK Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden.
Der Gesetzgeber erwartet von den entsorgungspflichtigen Kommunen eine getrennte Sammlung von Textilabfällen spätestens ab dem 01.01.2025. Sind die Kommunen hierfür bereits entsprechend aufgestellt? In unserem 17. Expert:innen-Interview am 08.05.2024 (12.00–12.20 Uhr) gehen wir in einem Überblick den Fragen nach, die sich insoweit aus einem Spannungsfeld von Abfall-, Vergabe- und Straßenrecht ergeben.
In den vergangenen zehn Jahren wurden auf europäischer Ebene sowie auf Bundes- und Landesebene zunehmend soziale, innovative und ökologische Kriterien bei der Vergabe von öffentlichen Mitteln berücksichtigt. Angesichts dieser Entwicklungen hat sich die schwarz-grün-rote Regierungskoalition in Sachsen darauf verständigt, das Vergabegesetz an diese neuen Standards anzupassen. Der Gesetzentwurf zur Novellierung des sächsischen Vergabegesetzes der Staatsregierung wird derzeit zur Anhörung vorgelegt.
Seit das Bundesverwaltungsgericht die Tübinger Verpackungssteuer in seinem Urteil vom 24.05.2023 (Az.: BVerwG 9 CN 1.22) im Wesentlichen für rechtmäßig befunden hat, wird über diese in vielen deutschen Kommunen heiß diskutiert. Einige Kommunen wie Konstanz oder Heidelberg haben sich bereits für deren Einführung entschieden, in zahlreichen anderen Kommunen liegen Anträge auf Einführung der kommunalen Verpackungssteuer vor. In nicht wenigen Fällen wurde die Verwaltung beauftragt, die Einführung einer solchen kommunalen Verpackungssteuer zunächst zu prüfen.
[GGSC] hat einen niedersächsischen Abfallzweckverband erfolgreich in einem Gebührenrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg vertreten (Urteil vom 30.01.2024, Az.: 3 A 21/20). Die Eigentümer eines Grundstückes hatten gegen die Erhebung von Abfallgebühren in einem Zeitraum geklagt, in dem sie das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus ihren Angaben zufolge renovieren mussten und ein Bewohnen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zwei für die Veranlagungspraxis von örE bedeutsame Grundsätze bestätigt.
Am 04.03.2024 erzielten die Ratspräsidentschaft und die Vertreter des Europäischen Parlaments eine vorläufige politische Einigung über einen Vorschlag für eine Verordnung zu Verpackungen und Verpackungsabfällen.
Im Jahr 2022 sorgte die „kleine Novelle“ der Bioabfallverordnung (BioAbfV) für Aufregung unter den für die Bioabfallsammlung Zuständigen und den Betreibenden von Bioabfallverwertungsanlagen. Kürzlich sind die neuen Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen in Kraft getreten.
Der folgende Beitrag gibt Ihnen ein Update zu wichtigen Entscheidungen der Ober-/ Verwaltungsgerichte im Bereich Abfallrecht.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte über die Klage einer Bundesanstalt zu entscheiden, mit welcher diese von einem Landkreis Aufwendungsersatz für die Beseitigung illegal abgelagerter Abfälle auf einem ihrer Grundstücke verlangte – mit Erfolg (Urt. v. 16.02.2024, 4 A 112/22).
Betreiber von Wind- und Solarparks sind nach § 6 EEG inzwischen berechtigt, die Standortkommunen an den Erträgen für eingespeisten Strom mit einem Betrag in Höhe von max. 0,2 Cent/kWh finanziell zu beteiligen. Sowohl Betreiber als auch Kommunen greifen auf einen inzwischen vom Deutschen Städte- und Gemeindebund vermittelten Mustervertrag zurück. Trotz eines ausführlichen Mustervertrages sollten alle Beteiligten für jedes einzelne Projekt prüfen, ob sich für den konkreten Fall Anpassungs- oder Änderungsbedarf gibt. Nachfolgend möchten wir einige Beispiele aus der Praxis erläutern.