GGSC
Die Entscheidung des BGH aus Februar 2024, wonach eine in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafe von 5 % der vor Ausführung des Auftrags vereinbarten Auftragssumme für die Überschreitung des Fertigstellungstermins bei einem Einheitspreisvertrag unwirksam ist, zieht erste Folgen in der Rechtsprechung und Praxis nach sich.
In unserem Beitrag vom 09.07.2024 hatten wir einen Überblick über den ersten Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) gegeben. Nachdem bis zum 09.07.2024 ca. 200 Stellungnahmen von Akteuren aus Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft zum NKWS-Entwurf übermittelt worden sind, nutzen wir die Gelegenheit für eine weitere Zwischenbilanz.
Der Referentenentwurf des lang erwarteten Vergabetransformationspaketes liegt nun vor. Geändert werden sollen die maßgeblichen Vergabegesetze auf Bundesebene, so etwa das GWB, die Vergabeverordnung und die UVgO.
Im März 2024 hatten wir Ihnen bereits einen ersten Überblick darüber gegeben, wie örE mit Rechnungen der Drittbeauftragten umgehen sollten, die ein höheres Entgelt für die durch das BEHG entstandenen Mehrkosten ausweisen. Auch weiterhin wehren sich viele örE gegen die (vollständige) Übernahme dieser Mehrkosten. Nun sind die ersten Zahlungsklagen anhängig.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV kann ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
dann durchgeführt werden, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb möglich ist – also deswegen nur ein Unternehmen die erforderliche Leistung erbringen kann. Voraussetzung
hierfür ist jedoch, dass der Auftraggeber durch eine sorgfältige Markterkundung nachweist, dass
keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen verfügbar sind. Diese Anforderung wurden
in einem aktuellen Fall vor dem OLG Hamburg näher beleuchtet.
Seit nunmehr einem Jahr ist die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. Auch wenn in der Praxis die Vorgaben der ErsatzbaustoffV vor allem im Baubereich eine Rolle spielen, sind auch die öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger von Anwendungsfragen nicht immer verschont. Spätestens wenn auf (kommunalen) Wertstoffhöfen mineralische Abfälle angenommen werden, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die ErsatzbaustoffV haben kann und welche Pflichten seitens der örE zu beachten sind.
Nach einem Gesetzentwurf des BMWK zur Umsetzung des geänderten EU-Emissionshandelsrechts sollen größere Abfallverbrennungsanlagen ab 2027 in den EU-Emissionshandel für stationäre Anlagen einbezogen werden.
Die Bundesregierung hatte im Juli 2023 eine Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie beschlossen mit dem Ziel, eine zuverlässige Versorgung Deutschlands mit grünem, auf Dauer nachhaltigem Wasserstoff zu erreichen. Maßgeblich ist hierbei die Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wasserstoff und von auf grünem Wasserstoff basierenden Energieträgern. Hierzu soll u.a. die inländische Elektrolysekapazität von grünem Wasserstoff bis zum Jahr 2030 auf mindestens 10 GW erhöht werden.
Unser heutiger Beitrag befasst sich mit einem Beschluss des OVG Magedburg vom 21.05.2024 (Az.: 2 M 36/24). Das Gericht hatte die Beschwerde eines Besitzers von Altfahrzeugen gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen und festgestellt, dass das teilweise Befolgen eines belastenden Verwaltungsaktes (hier: Beseitigungsanordnung) diesen nicht nachträglich rechtswidrig macht und keine Änderung eines Beschlusses auf Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigt.
Jeder örE muss sich fragen, ob er zur „Kritischen Infrastruktur“ im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG) gehört. Denn „Betreiber“ Kritischer Infrastrukturen treffen gemäß § 8a BSIG umfassende IT-Sicherheits- und Meldepflichten.