GGSC
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller deutlich gemacht hat, an der Abgabe eines Angebots nicht ernsthaft interessiert zu sein. Alleine das Herunterladen der Vergabeunterlagen soll für ein solches Interesse nicht ausreichen.
In unserem Artikel vom 29.07.2024 (Rubrik: GGSC/ Organisation der Abfallwirtschaft) hatten wir uns bereits mit den Vollzugsfragen der Bund-/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) in der Fassung vom 01.03.2024 auseinandergesetzt. Nunmehr hat die LAI die Vollzugsfragen zur ABA-VwV überarbeitet und neu veröffentlicht (Fassung vom 31.10.2024).
Seit dem 01.01.2025 sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet, in privaten Haushaltungen angefallene und überlassene Textilabfälle getrennt zu sammeln. Auf Seiten der privaten Abfallerzeuger/-besitzer führt die (auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG) beruhende Pflicht indes nicht selten zu Verunsicherung: Dürfen verschlissene und/oder verschmutzte Alttextilien nicht mehr über den Restabfallbehälter entsorgt werden?
Bundesweit liegen Systeme bei einer Vielzahl von örE mit der Abstimmungsvereinbarung auch im Jahr 7 des Verpackungsgesetzes im Rückstand, insb. mit der „Anlage 7“ zu PPK. § 18 VerpackG sieht als Genehmigungsvoraussetzung eigentlich die Vorlage von Abstimmungsvereinbarungen jeweils im gesamten Bundesland vor. Zugleich gestattet die Vorschrift bei Nichtvorliegen von Abstimmungsvereinbarungen grundsätzlich auch den Widerruf von Systemgenehmigungen, ohne die Systeme nicht (mehr) tätig sein dürfen. Dieser Rückstand hat in ersten Bundesländern nun zu einer verschärften Gangart geführt. Zugleich sorgen immer wieder neue Punkte der Systeme dafür, dass sich örE mit Grund gegen eine Verschlechterung der Konditionen der Mitbenutzung kommunaler Erfassungssysteme wehren müssen.
Die gegen die Verpackungssteuer-Satzung gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Schnellrestaurants in Tübingen ist unbegründet. Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom Ende letzten Jahres (27.11.2024, Az.: 1 BvR 1726/23), der vergangenen Mittwoch veröffentlicht wurde.
Der folgende Beitrag gibt Ihnen ein Update zu wichtigen Entscheidungen der Ober-/ Verwaltungsgerichte im Bereich Abfallrecht.
Die Frage der Gesamtvergabe von Bauleistungen sorgt immer wieder für Diskussionen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 21.08.2024 (Verg 6/24) hat einmal mehr deutlich gemacht, dass die Gesamtvergabe von Bauleistungen nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig ist. Insbesondere werden an die Begründung einer solchen Vergabe hohe Anforderungen gestellt, um das Gebot der Fachlosbildung nicht zu unterlaufen. Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf rückt die rechtlichen und wirtschaftlichen Grenzen der Gesamtvergabe in den Fokus.
Die Eignungsvoraussetzungen im Vergabeverfahren gewährleisten in der Praxis im Regelfall, dass sich Unternehmen mit guten Marktkenntnissen um den Auftrag bewerben. Entsprechend kann erwartet werden, dass auch im Markt bekannte und diskutierte Themen präsent sind und keiner Vertiefungen in der Leistungsbeschreibung bedürfen. Bei der Ausschreibung der Altpapierverwertung kann daher beispielsweise eigentlich erwartet werden, dass Bietern der seit langem anhaltende Streit um die Mitbenutzung der kommunalen Erfassungsstruktur durch Systembetreiber und die von ihnen lizensierten Verkaufsverpackungen bekannt sein müsste.
Über die Zulässigkeit der Nachforderung von Unterlagen wird bei Ausschreibungen bzw. in Nachprüfungsverfahren häufig gestritten. Insbesondere bei Referenzen, die dem Eignungsnachweis dienen, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese korrigiert oder gar ersetzt werden können. Die Vergabekammer (VK) Bund hat im Beschluss vom 23.07.2024 (VK 1-64/24) klargestellt, dass unzureichende Referenzen nicht als „fehlende“ Unterlagen gelten und daher auch nicht nachgefordert werden können. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Auftraggeber und Bieter.
In unserem Beitrag vom 17.07.2024 hatten wir über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in dem von [GGSC] vertretenen Verfahren des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über die Festsetzung der Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 VerpackG berichtet. Mittlerweile sind die Entscheidungsgründe eingetroffen. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen.