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Die verlängerte Mitteilungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG ist am 02.09.2024 abgelaufen. Die Selbsterklärung von Letztverbrauchern spielt mitunter auch für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften eine Rolle, insbesondere, wenn z.B. Stadtwerke-Töchter die Höchstgrenzen für Entlastungssummen nach § 9 StromPBG überschreiten.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind ab dem 01.01.2025 verpflichtet, Textilabfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln. In einigen Entsorgungsgebieten wird die Altkleidererfassung bislang jedoch ganz überwiegend oder ausschließlich durch gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammler betrieben. In unserem zurückliegenden Online-Seminar „Altkleider – Fit für Fünfundzwanzig“ (das wir am 12.09.2024 wiederholen) wurde angesichts dessen nicht nur diskutiert, auf welchem Wege eine kommunale Sammelstruktur aufgebaut werden kann.
Für was der Staat Geld ausgibt – z.B. für Fördermittel – unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Gerichte. Anders als bei hoheitlichen Eingriffen muss sich die Praxis der Leistungsverwaltung regelmäßig nur daran messen lassen, ob eine Gleichbehandlung ein anderes Ergebnis gebietet oder sonst Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung gegeben sind. Wie schwierig die gerichtliche Durchsetzung ist, musste zuletzt ein Deponiebetreiber erfahren, wie nachfolgender Beitrag zeigt.
Es gilt ein uneingeschränktes Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen. Unter anderem daran erinnert eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Beschl. v. 18.04.2024, Az.: 20 A 726/20), die wir heute vorstellen möchten.
„Genehmigungsturbo“ und „größte BImSchG-Novelle seit 30 Jahren“ – so haben Bundestagsabgeordnete das von Bundestag und Bundesrat kürzlich beschlossene Gesetz zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren beschrieben. Mit dem Gesetz sollen die Ergebnisse des Bund-Länder-Paktes zur Genehmigungsbeschleunigung vom Dezember 2023 umgesetzt werden. Es enthält viele Detailregelungen, durch die das Genehmigungsverfahren für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen und für Erneuerbare - Energien-Anlagen nochmals besonders beschleunigt werden soll.
Gerade in der Altkleiderbranche haben eine Reihe von „schwarzen Schafen“ in den vergangenen 10 Jahren durch Bescheide ihre Unzuverlässigkeit bescheinigt bekommen und durften gewerbliche Sammlungen nicht mehr durchführen. Die Untersagung gestaltet sich allerdings nicht einfach, wie aktuell z.B. eine Entscheidung des OVG NRW verdeutlicht (Beschluss vom 27.06.2024, Az.: 20 A 838/20).
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG eine Schutznorm darstellt, welche den Beseitigungspflichtigen bzw. den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger berechtigt, das Recht an der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage notfalls auch einzuklagen.
Nach § 12 Abs. 1 und 4 DepV legt die zuständige Behörde zur Feststellung, ob von einer Deponie die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften ausgeht, vor Beginn der Ablagerungsphase unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität sog. Auslöseschwellen fest. Auslöseschwellen sind Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen (§ 2 Nr. 4 DepV). Deponiebetreibende haben die Maßnahmen, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchgeführt werden, in Maßnahmenplänen zu beschreiben und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen.
Gewerbeabfälle werden nach wie vor selten recycelt oder anderweitig hochwertig verwertet. Vor diesem Hintergrund steht auch die bisherige Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in der Kritik. Jetzt wird eine Novelle auf den Weg gebracht: Ein Referentenentwurf der Bundesregierung wurde im April 2024 zur Anhörung an die beteiligten Kreise weitergeleitet. Die Frist für Stellungnahmen dazu lief am 15.05.2024 ab. Nach Auswertung von Stellungnahmen soll der Entwurf zu einem Regierungsentwurf weiterentwickelt und bis September 2024 dem Kabinett vorgelegt werden. Das parlamentarische Verfahren soll bis April 2025 abgeschlossen sein.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat die angekündigten Vollzugsfragen zur neuen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) veröffentlicht. Eine erste Einschätzung hierzu geben wir mit unserem Beitrag.