GGSC
Der folgende Beitrag gibt Ihnen ein Update zu wichtigen Entscheidungen der Ober-/ Verwaltungsgerichte im Bereich Abfallrecht.
Mit der Novelle der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Richtlinie) und ihrer Umsetzung in nationales Recht durch das sogenannte Mantelgesetz bzw. die Mantelverordnung nimmt der Gesetzgeber weitreichende Änderungen im Umwelt- und Anlagenrecht vor. Ziel ist es, die Umweltstandards in besonders emissionsintensiven Branchen – wie der Energieerzeugung, der chemischen Industrie, der Abfallbehandlung und der Tierhaltung – zu verschärfen und EU-weit zu vereinheitlichen. Auch Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien, sind von den Neuregelungen direkt betroffen.
Eine Kommune ist nicht zur Herausgabe von Altpapier an ein einzelnes VerpackG-System verpflichtet, wenn sich zuvor die Mehrheit der Systeme für eine Mitverwertung entschieden hat. Diese Entscheidung ist bindend für alle Systeme. [GGSC] hat einen rheinland-pfälzischen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolgreich gegen die Klage zweier Systeme auf Herausgabe ihres PPK-Anteils vertreten (Urteil vom 03.09.2025, Az.: 4 K 417/24.KO).
Die zunehmende Anzahl an Bränden in Abfallsortier- bzw. Abfallbehandlungsanlagen stellt örE vor erhebliche Herausforderungen. Eine dieser Herausforderungen ist es, für Brandschadensereignisse einen adäquaten Versicherungsschutz zu erhalten.
Im Rahmen der Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung wird regelmäßig auch eine Anlage 7 über die Konditionen für die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems für Papier, Pappe und Kartonagen zwischen den örE und den Systemen verhandelt und abgeschlossen. Gegenstand der Vereinbarung sind zum einen die Kosten für die Erfassung der Verpackungen durch den örE und zum anderen die Regelung der Verwertungsseite. Auf der Verwertungsseite werden dabei die Bedingungen für die gemeinsame Verwertung und die Herausgabe festgelegt.
Es ist ein vergleichsweise kleiner Stoffstrom. Aber für Kommunen stellt sich die aktuelle Krise auf dem Alttextilienmarkt als Chance dar.
Um Diskussionen über den spätesten Zeitpunkt für den Erlass einer Rahmenvorgabe aus dem Weg zu gehen, sollten Rahmenvorgaben, die zum Jahresbeginn 2027 Anwendung finden sollen, bis Ende diesen Jahres als Verwaltungsakt zugestellt werden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass die in Art. 8 Abs. 6 Satz 2 BayKAG enthaltene grundsätzliche Verpflichtung zum Ausgleich von Unterdeckungen voraussetzt, dass die Gemeinde oder der sonstige kommunale Einrichtungsträger für den Zeitraum, in dem eine Kostenunterdeckung eingetreten ist, eine Kalkulation durchgeführt hat (Beschluss vom 16.05.2025, Az.: 4 CS 25.564).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuell entschiedenen Vorabentscheidungsverfahren bestätigt, dass eine nach slowenischem Recht erforderliche Organisation des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung mit Unionsrecht – insbesondere mit der Niederlassungs- sowie Dienstleistungsfreiheit und dem Recht auf unternehmerische Betätigung – vereinbar sein kann (EuGH, Urt. vom 10.07.2025, Rs.: C-254/23).
In einem kürzlich entschiedenen Strafverfahren hatte das Landgericht Hamburg klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsbereich des § 1 Nr. 1 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) eröffnet ist, wenn eine Verbringung „aus dem Bundesgebiet“ in Rede steht (LG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2025, Az.: 636 KLs 9/23). Diesbezüglich stellt sich die Frage, wann eine Abfallverbringungshandlung den erforderlichen Inlandsbezug aufweist.