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Damit können alle Teile des „Osterpakets“ der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.
2 Prozent Landesflächen für Windenergie
Bis spätestens 31. Dezember 2032 müssen 2 Prozent der Landesflächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen - dies bedeutet mehr als eine Verdoppelung der derzeit ausgewiesenen Fläche, die aktuell 0,8 Prozent der Bundesfläche beträgt. Tatsächlich verfügbar sind nach Angaben der Bundesregierung lediglich 0,5 Prozent.
Verbindliche Flächenziele für die Bundesländer
Das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz gibt den Ländern in zwei Etappen verbindliche Flächenziele vor - sogenannte Flächenbeitragswerte: Ein Verteilungsschlüssel legt für jedes Bundesland konkrete Quoten bis 2027 bzw. 2032 fest. Er berücksichtigt die bereits vorhandenen Flächenpotenziale für den Ausbau der Windkraftanlagen in den einzelnen Ländern. Die Staffelung reicht von 0,5 Prozent für Stadtstaaten bis zu 2,2 Prozent für einige Flächenländer.
Einschränkung der Länderöffnungsklausel
Die bisherige Länderöffnungsklausel, die es den Ländern bislang erlaubt, Mindestabstände der Windräder von bis zu einem Kilometer zu Wohngebieten festzulegen, bleibt zwar bestehen. Die Landesregeln greifen jedoch nur dann, wenn die im Verteilerschlüssel festgelegten Flächenziele in den jeweiligen Ländern erreicht sind.
Privileg für Repowering bestehender Standorte
Das Gesetz erleichtert das so genannte Repowering von älteren Windkraftanlagen, bei denen neue, leistungsstärkere Elemente am alten Standort eingesetzt werden können.
Weiteres Ziel des Gesetzes ist es, die Planungsmethodik und ihre gerichtliche Kontrolle zu vereinfachen, die Planung zu beschleunigen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Hierzu erfolgen Änderungen unter anderem im Baugesetzbuch.
Inkrafttreten in einigen Monaten
Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im siebten Monat nach der Verkündung in Kraft treten.