Delegierte Rechtsakte passieren endlich EU-Kommission

Regeln für grünen Wasserstoff

Die Wasserstoffbranche musste lange darauf warten: Zwei delegierte Rechtsakte, einer zur Definition von grünem Wasserstoff und einer zur Berechnungsmethodik der Treibhausgase von eFuels, haben die EU-Kommission passiert.


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Damit gibt es nun endlich Rechtssicherheit, so dass Investitionen starten können und auch der Trilog zur europäischen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie weitergehen kann.

„Der Entscheidungsprozess der Kommission hat zu lange gedauert, in der Richtlinie REDII war eine Frist bis Ende 2021 vorgesehen. Die resultierende Unsicherheit war in den zurückliegenden zwei Jahren eines der größten Hemmnisse für den Markthochlauf von Wasserstoff“, kommentiert Peter Müller-Baum, Geschäftsführer VDMA Power-to-X for Applications. Die Hängepartie sei nun beendet, doch blieben die bürokratischen Hürden hoch.

Positiv zu bewerten sei, dass das Prinzip der Zusätzlichkeit für die Zeit des Markthochlaufes immerhin deutlich flexibilisiert wurde. Auch das Prinzip der zeitlichen Korrelation wurde flexibilisiert, bis 2038 ist auch die Nutzung von Bestandsanlagen möglich. Das Prinzip der zeitlichen Korrelation wurde ebenfalls flexibilisiert. Bis Ende 2029 gilt der Kalendermonat als zeitliche Korrelation, ab 1. Januar 2030 muss dann eine stündliche Korrelation zwischen Elektrolyseur und kontraktierter EE-Anlage nachgewiesen werden. Mit dem vorliegenden Vorschlag ist die EU-Kommission insofern auf wesentliche Forderungen der Wasserstoffindustrie eingegangen.

Der zweite nun verabschiedete delegierte Rechtsakt ist vor allem relevant, weil er die zulässigen CO2-Quellen zur Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs) bzw. auch eFuels definiert. Der VDMA begrüßt, dass demzufolge zur Herstellung von eFuels laut der beschlossenen Methodik zur Berechnung der THG-Emissionen für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs) bzw. auch eFuels nun bis 2041 auch CO2 aus unvermeidbaren Industrieemissionen „recycelt“ werden kann.

Die Vorgabe, dass eFuels nur aus Ländern mit einem „wirksamen“ CO2-Bepreisungsmechanismus in die EU importiert werden dürfen, engt den entstehenden globalen P2X-Markt allerdings ein. Wichtige zukünftige Produktionsländer in beispielsweise Afrika oder Südamerika werden von diesem Markt unnötig ausgeschlossen. Allerdings ist das Wort “wirksam” bislang nicht näher definiert worden.

Nun liegt es an EU-Rat und dem europäischen Parlament, den beiden delegierten Rechtsakten entweder zuzustimmen oder sie abzulehnen. Ein Änderungsrecht haben beide Institutionen nicht.

VDMA e. V. direkter Link zum Artikel