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Nachdem das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf bereits im vergangenen Januar gebilligt hatte, haben die Regierungsfraktionen in dieser Woche eine Reihe von Änderungsanträgen ins laufende Verfahren eingebracht. „Allerdings bleiben entscheidende Punkte bezüglich der Wirtschaftlichkeit des Rollouts weiterhin offen“, sagt Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU).
Der Entwurf enthalte zwar viele begrüßenswerte Anpassungen am Messstellenbetriebsgesetz, die den Smart Meter Rollout in Deutschland beschleunigen könnten. Aber es fehle an Planungssicherheit für Netzbetreiber, sagt Liebing: „Wir fordern deshalb konkrete Regelungen zur Finanzierung des Rollouts.“ Die Hauptkritik der Netzbetreiber zielt auf die Refinanzierung der mit dem Rollout verbundenen finanziellen Vorleistungen. Das Risiko: Im schlechtesten Fall bekommen Netzbetreiber nur einen Teil ihres Kostenanteils erstattet und müssen bis zum Jahr 2029 auf die Refinanzierung ihrer Ausgaben warten.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Kosten für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme überwiegend von den Anschlussnetzbetreibern getragen werden. Einen kleinen Anteil sollen die Kunden tragen. Netzbetreiber sollen ihre Kosten über die Netzentgelte refinanzieren dürfen. Der Gesetzentwurf lässt laut Liebing aber immer noch offen, wann und in welcher Höhe dies möglich sein soll.
Das führt bei den Netzbetreibern zu einer großen Unsicherheit. Konkret: Je nachdem wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) das geplante Gesetz in die Praxis umsetzt, ist eine zeitnahe und vollständige oder nur teilweise und verzögerte Refinanzierung denkbar. Der vorgesehene Rollout-Fahrplan sieht jedoch bereits bis Ende 2028 eine Rolloutquote von bis zu 50 Prozent vor. „Das heißt, der Netzbetreiber müsste möglicherweise für einen großen Teil des Rollouts in Vorleistung gehen, was angesichts des hohen Investitionsbedarfes zu enormen Liquiditätsproblemen führen würde“, erklärt Liebing die möglichen Auswirkungen der aktuellen Fassung.
Die Bundesregierung begründet den aktuellen Gesetzentwurf mit vermeintlichen Kosteneinsparungen für die Netzbetreiber. Die intelligenten Stromzähler würden wertvolle Daten liefern, die einen effizienten Netzausbau und -betrieb ermöglichten. Den Wert dieses Vorteils soll die Bundesnetzagentur beziffern und die Kosten entsprechend anerkennen.
„Dabei wird jedoch völlig außer Acht gelassen, dass sich solche Kosteneinsparungen des Netzbetreibers sowieso in den Netzentgelten niederschlagen und somit wiederum den Netznutzern und damit den Letztverbrauchern zugutekommen“, kritisiert Liebing.
Ergänzender Hintergrund:
Eine konkretere Vorgabe zur Kostenanerkennung bei den Netzentgelten lehnt die Bundesregierung mit Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden ab. Sie verweist auf die Autonomie der BNetzA. Aus VKU-Sicht bezieht sich der Rechtsstreit auf Kosten, die im Zuge des Netzbetriebs entstehen.
Laut dem GNDEW-Gesetzesentwurf sollen Netzbetreiber künftig jedoch Kosten für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme mittragen. Der Smart-Meter-Betrieb ist aber nicht Bestandteil des Netzbetriebs und damit handelt es sich aus VKU-Sicht um externe Kosten, die dem Netzbetreiber aufgebürdet werden sollen. Deshalb sei das Argument der Bundesregierung nicht zwingend.
Um wirtschaftliche Planungssicherheit für die den Rollout maßgeblich umsetzenden Unternehmen sicherzustellen, sei eine vollständige Anerkennung der dem Netzbetreiber entstehenden Kosten ohne Zeitverzug unabdingbar. Diese Vorgabe muss laut VKU schon im Gesetz selbst verankert werden.
Ansonsten laufe der Gesetzesentwurf Gefahr, in der Praxis aus wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar zu sein. Der VKU appelliert, den Gesetzesentwurf anzupassen: Eine Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur allein, ohne entsprechende Vorgabe, sei nicht ausreichend.