Kohlekraftwerk Hamburg Moorburg

Kommission pocht auf Umweltschutz-Regeln

Die Europäische Kommission hat Deutschland heute (Donnerstag) aufgefordert, bei der Genehmigung des Kohlekraftwerks Moorburg in Hamburg die Vorgaben der EU-Habitat-Richtlinie zu beachten. Deutschland habe es versäumt, eine von den geltenden Regeln verlangte Prüfung der Umweltauswirkungen des Kraftwerks durchzuführen.


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Konkret wurde es versäumt, alternative Kühlprozesse für das Kraftwerk zu prüfen, um geschützte Fischarten zu schonen. Die Europäische Kommission will den Kraftwerksbetrieb nicht verhindern, verweist aber darauf, dass geltendes Umweltrecht vollständig umgesetzt werden muss. Sollte dies nicht innerhalb von zwei Monaten geschehen, droht Deutschland in der dritten und letzten Stufe dieses Vertragsverletzungsverfahrens eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.

Konkret geht es um verschiedene unter Schutz stehende Fischarten, darunter Lachs, Flussneunauge und Meerneunauge, die von der Nordsee an Moorburg vorbei in circa 30 Naturschutzgebiete ("FFH-Gebiete") die Elbe flussaufwärts wandern. Sie sind dabei durch die Elbwasserentnahme für die Kühlung des Kraftwerks gefährdet. Die deutschen Behörden hatten das Kraftwerk zwar nur unter der Auflage einer Fischaufstiegsanlage in Geesthacht, 30 Kilometer von Hamburg entfernt, genehmigt. Jedoch kann diese nicht das Fischsterben am Ort der Wasserentnahme in Hamburg verhindern.

Die deutschen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, auf das Schreiben der Kommission zu antworten.

Die Europäische Kommission hat die Aufgabe, die korrekte Anwendung von EU-Recht in den EU-Mitgliedstaaten zu prüfen. Sie kann bei Verstößen Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Adressat ist dabei immer der EU-Mitgliedstaat. Vertragsverletzungsverfahren bestehen aus drei Stufen: 1) einem Fristsetzungsschreiben, in dem die Europäische Kommission einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem Problem bei der Anwendung von EU-Recht Stellung zu nehmen, 2) einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, in der der Gegenstand einer möglichen Vertragsverletzungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof dargelegt und der Mitgliedstaat aufgefordert wird, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen und als mögliche letzter Stufe 3) die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof, wenn der betroffene Staat der begründeten Stellungnahme nicht nachkommt. Wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung feststellt, kann er beispielsweise ein Zwangsgeld oder andere Strafzahlungen verhängen.

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