Länder billigen Weiterentwicklung des Energie- und Klimafonds

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Weiterentwicklung des Energie- und Klimafonds zu einem Klima- und Transformationsfonds durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ schafft Rahmenbedingungen für Investitionen und will Wachstumsimpulse setzen, indem es den Fonds weiterentwickelt und finanziell stärkt.


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Stärkung der deutschen Wirtschaft

Ziel ist es, zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur nachhaltigen Transformation der deutschen Wirtschaft zu finanzieren, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen - und gleichzeitig dazu beitragen, die Klimaschutzziele des Klimaschutzgesetzes zu erreichen.

Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro werden zweckgebunden zur Finanzierung entsprechender öffentlicher Investitionen sowie zur Förderung privatwirtschaftlicher Investitionen dienen.

Maßnahmenkatalog

Durch einen auf konkrete Zwecke gestützten Maßnahmenkatalog benennt das Gesetz die förderungswürdigen Investitionen. Danach sind Ausgaben der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie ausschließlich zulässig für die Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich, für eine kohlendioxidneutrale Mobilität, in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge, zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxid-neutralen Energieversorgung oder für die Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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