NABU zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED IV): Zweck verfehlt

Krüger: Beschleunigungs-Optionen verfehlt und Axt ans Umweltrecht gelegt

Heute hat der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber zu der im sogenannten „REPowerEU-Paket“ enthaltenen erneuten Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED IV) Stellung bezogen.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Kern des Gesetzesvorschlags sind Anpassungen des Genehmigungsrechts für Erneuerbare Energien, unter anderem durch die Einführung von sogenannten „Go-to“-Gebieten.

NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger merkt an: „Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments war nicht mutig genug, grundlegende Änderungen am Kommissionsvorschlag vorzunehmen, obwohl dieser Verbesserungen dringend nötig gehabt hätte. Wenn die Regelungen so Wirklichkeit werden, verfehlen sie zum einen den Zweck, für Beschleunigung beim Ausbau der Erneuerbaren zu sorgen. Zum anderen legen die geplanten Regelungen die Axt an gut funktionierende Umweltstandards, beispielsweise an die Umweltverträglichkeitsprüfung.“

Für echte Beschleunigung von Erneuerbaren hätte die vom NABU unter anderem aufgezeigte Regelungsoption einer zweistufigen Raumplanung gesorgt. Diese sieht im ersten Schritt einen Fokus auf schnell realisierbare Vorhaben in vorbelasteten Gebieten vor, und im zweiten Schritt eine umfassendere Raumplanung, die auch andere räumliche EU-Umwelt- und Naturschutzvorgaben etwa zur Wiederherstellung der Natur berücksichtigt. Diese Option wurde von den Parlamentariern allerdings nicht aufgegriffen. Ebenfalls der Geschwindigkeit nicht dienlich ist, dass durch die gewählte Verweis- und Ausnahmetechnik neue Rechtsunsicherheiten geschaffen werden, die langwierige Gerichtsverfahren nach sich ziehen dürften. Gänzlich unverständlich ist, warum unter dem Deckmantel der Förderung von Erneuerbaren auch Speicher für Gas oder Chemikalien in „Go-to“-Gebieten privilegiert werden sollen. Sehr kritisch zu sehen ist auch, dass bestehende Raumordnungspläne von Mitgliedstaaten automatisch das Label als „Go-to“-Gebiete bekommen können sollen, selbst wenn sie die von den Parlamentariern aufgestellten Kriterien nicht erfüllen.

Raphael Weyland, EU-Umweltrechtsexperte des NABU, ergänzt: „Bereichsausnahmen werden nicht nur für die Umweltverträglichkeitsprüfung geschaffen, sondern auch für die FFH-Verträglichkeits- und die Ausnahmeprüfung nach Wasserrahmenrichtlinie. Außerdem wird definiert, dass Verstöße gegen das besondere Artenschutzrecht der FFH- und Vogelschutzrichtlinie nicht vorliegen, ohne dass einheitliche Kriterien aufgestellt werden für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Dies alles kommt einer De-facto-Änderung der betroffenen Richtlinien gleich und öffnet die Büchse der Pandora. Die Umweltpolitikerinnen und -politiker brauchen sich nicht wundern, wenn nun andere Sektoren und Industriezweige ebenfalls auf eine Abkehr von bestehendem Umweltrecht pochen. “

NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V. direkter Link zum Artikel