Neue Schienenbahnen vom EEG ausgenommen

Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Neu in den Markt eintretende Schienenbahnen sollen angesichts der Besonderheiten des Marktzugangs von den „Besonderen Ausgleichsregelungen“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ebenso profitieren können wie Schienenbahnen, die bereits Verkehrsdienstleistungen erbringen. Diese bisher nicht gegebene Möglichkeit sieht der von den Koalitionsfraktionen Fraktionen CDU/CSU und SPD gemeinsam eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (18/3321) vor.


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Anlass dieser geplanten Gesetzesänderung ist die von der EU-Kommission vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsrechts nicht genehmigte Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen. Die Vergünstigung für bestehende Schienenbahnen hätte eine Markteintrittsbarriere für neue Schienenbahnen bedeutet, die an öffentlichen Ausschreibungen im Nahverkehr erstmals teilgenommen hätten. Diese Bedenken sollen mit dem Gesetzentwurf ausgeräumt werden, heißt es.

Wie die Fraktionen in der Begründung des Gesetzentwurfs schreiben, sollen daher Schienenbahnen bevor sie tatsächliche Stromverbrauchsmengen vorweisen können (also vor Aufnahme des Fahrbetriebs) bereits Anträge auf Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung stellen können. Die Antragstellung soll auf Basis prognostizierter Stromverbrauchsmengen für das Jahr der Aufnahme des Fahrbetriebs erfolgen.

Wie die Fraktionen erläutern, werden im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Verkehrsleistungen üblicherweise über Ausschreibungen meist öffentlich-rechtlicher Verkehrsträger vergeben. Zum Fahrplanwechsel Mitte Dezember nehme die Schienenbahn, der der Verkehrsdienstleistungsauftrag zugeschlagen worden sei, den Fahrbetrieb auf der betreffenden Strecke auf. Nach der schon bisher bestehenden Regelung für neugegründete Schienenbahnen könne sie dann erst im folgenden Jahr bis zum 30. September einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen, und zwar auf Grundlage der bis dahin tatsächlich verbrauchten Stromverbrauchsmengen des Rumpfgeschäftsjahres. Sie könne dann die Begrenzung ab dem 1. Januar des auf die Antragstellung folgenden Jahres erhalten. Die Schienenbahn müsse also für gut zwölf Monate die EEG-Umlage in voller Höhe bezahlen, die entsprechenden Mehrkosten müsse sie bereits bei der Angebotserstellung für das Vergabeverfahren einkalkulieren. Daher würde eine Schienenbahn, die bisher keine Verkehrsdienstleistungen erbringe und sich erstmals um eine Strecke bewerbe, ein entsprechend teureres Angebot abgeben als eine Bahn, die bereits Verkehrsdienstleistungen erbringe. Eine bestehende Bahn würde bereits über eine Begrenzungsentscheidung verfügen, die sie ab Aufnahme des Fahrbetriebs sofort auch für die ausgeschriebene Verkehrsleistung nutzen könnte, woraus ihr ein Wettbewerbsvorteil erwachsen könne.

Ohne die Gesetzesänderung müssten alle Schienenbahnen ab 1. Januar 2015 die EEG-Umlage in voller Höhe bezahlen. Dies hätte massive Auswirkungen auf die Höhe der Fahrpreise im Schienenverkehr und auf den Wettbewerb im gesamten Verkehrssektor, schreiben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD.

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