Ökostrom-Beihilfen in Deutschland und Großbritannien genehmigt

Die Europäische Kommission hat gestern (Mittwoch) das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung von 2014 endgültig genehmigt.

Gleichzeitig bekamen auch britische Beihilferegelungen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen grünes Licht. Die genehmigten Fördersysteme tragen bei vertretbaren Kosten für Staat und Verbraucher zu den umwelt- und klimapolitischen Zielen der EU bei, ohne den Wettbewerb im europäischen Strombinnenmarkt übermäßig zu verfälschen.


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Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia erklärte: „Das EEG 2014 fördert die Marktintegration erneuerbarer Energien. Mittelfristig sollten dadurch die Kosten für die Verbraucher sinken. Außerdem ist die allmähliche Öffnung der Ausschreibungen für Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten eine sehr gute Entwicklung für den Energie-Binnenmarkt."

Im EEG 2014 ist eine staatliche Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und Grubengas vorgesehen. Darüber hinaus werden energieintensive Stromkunden sowie bestimmte Eigenerzeuger durch eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage finanziell entlastet. Ferner ist im EEG 2014 vorgesehen, dass die staatliche Förderung schrittweise über Ausschreibungen vorgenommen werden soll, zu denen nach und nach auch Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten Zugang erhalten sollen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das EEG 2014 zur Verwirklichung der umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beitragen wird, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.

Das EEG 2014 soll am 1. August 2014 in Kraft treten. Die staatliche Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien dürfte sich voraussichtlich auf rund 20 Mrd. Euro belaufen. Nach dem EEG 2014 sind Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, verpflichtet, diesen auf dem Markt anzubieten. Hierfür erhalten sie zusätzlich zum Marktpreis eine Prämie, die bis zum 31. Dezember 2016 auf der Grundlage eines staatlich festgesetzten Referenzwerts berechnet wird. Für bodengestützte Solaranlagen soll eine Pilotausschreibung durchgeführt werden. Sie bestimmt sowohl die Höhe der Prämien als auch ihre Aufteilung unter den Ausschreibungsteilnehmern. Ab 2017 sollen Ausschreibungen zur Regel werden; sie bedürfen jedoch einer noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage. Die Förderung erneuerbarer Energien wird daher bis 31. Dezember 2016 genehmigt.

Kleine Einrichtungen (unter 100 kW) kommen weiterhin in den Genuss der Einspeisetarife und sind nicht verpflichtet, ihren Strom auf dem Markt zu verkaufen. Dieser Teil der Regelung wurde für 10 Jahre genehmigt.

Finanziert wird das Fördersystem des EEG 2014 über die EEG-Umlage, die Stromversorger für den an Endverbraucher in Deutschland gelieferten Strom sowie Eigenerzeuger (die Strom für den Eigenbedarf erzeugen) zu entrichten haben. Ermäßigungen sind für energieintensive Stromkunden in Wirtschaftszweigen vorgesehen, die gemäß den Leitlinien für solche Ermäßigungen in Frage kommen. Zulässig sind solche Ermäßigungen den Leitlinien zufolge aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit in energieintensiven Sektoren, deren Erzeugnisse international gehandelt werden.

Ferner sollen nach dem EEG 2014 auch bestimmte Eigenerzeuger in den Genuss einer Ermäßigung kommen. Ermäßigungen für Eigenerzeuger, die Kleinanlagen verwenden, sind zulässig, da sie unter der De-Minimis-Schwelle liegen. Auch für Eigenerzeuger, die erneuerbare Energien verwenden, sind zulässig, da diese Ermäßigung mit der Logik des EEG-Umlagesystems einhergeht. Ferner ermöglichen die Leitlinien Ermäßigungen für energieintensive Eigenerzeuger. Ermäßigungen für andere Anlagetypen werden überprüft und müssen gegebenenfalls an die Anforderungen der Leitlinien angepasst werden. Deutschland hat zugesagt, diese Ermäßigungen rechtzeitig zu überprüfen und etwaige Änderungen bis 2017 erneut bei der Kommission anzumelden. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Befreiungen und Ermäßigungen für Eigenerzeuger nach dem EEG 2014 mit den Leitlinien in Einklang stehen. Die Ermäßigungen dürften sich voraussichtlich auf rund 5 Mrd. Euro jährlich belaufen.

In den auf der Grundlage des EEG 2014 organisierten Ausschreibungen ist vorgesehen, dass bis zu fünf Prozent der ausgeschriebenen Kapazitäten Anlagen aus anderen Mitgliedstaaten zugeschlagen werden können, die eine Kooperationsvereinbarung mit Deutschland geschlossen haben. Mit den Kooperationsvereinbarungen ist gewährleistet, dass der in anderen Mitgliedstaaten erzeugte Strom in den Genuss einer Förderung nach dem EEG kommt und in die deutschen erneuerbare Energien Ziele eingerechnet wird.

Im Dezember 2013 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung des EEG 2012 ein, da sie insbesondere die Vereinbarkeit der Ermäßigungen für stromintensive Unternehmen mit dem Beihilferecht bezweifelte. Dieses Verfahren wird von der Prüfung des EEG 2014 getrennt durchgeführt. Das EEG 2012 wird auf der Grundlage der neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen geprüft. Die Bundesrepublik hat bereits die Eckpunkte des Anpassungsplans vorgelegt.

Offshore-Windparks und marktbasierte Fördermechanismen in Großbritannien

Die Kommission hat ferner ein britisches Beihilfenpaket für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellenden genehmigt. Dazu zählen ein Strom-Kapazitätsmarkt, Subventionen für Offshore-Windparks und ein marktbasierter Fördermechanismus über sogenannte „Contracts for Difference" (CfD – Differenzverträge).

„Der Kapazitätsmarkt ist technologieneutral und funktioniert auf der Grundlage von Preiswettbewerb, so dass eine angemessene Stromerzeugung die Verbraucher so wenig wie möglich kostet. Damit entspricht die Regelung voll und ganz den EU-Beihilfevorschriften", sagte Almunia. „Mit den Differenzverträgen hält das Vereinigte Königreich alle Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen dazu an, sich dem Wettbewerb um Fördermittel über das Jahr 2016 hinaus zu stellen. Die Regelung ist ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, wie marktbasierte Fördermechanismen eingesetzt werden können, um die Umstellung auf eine CO2 arme Wirtschaft zu geringstmöglichen Kosten für die Verbraucher zu vollziehen."

Vorgesehen ist, dass der britische Netzbetreiber jährlich landesweite Auktionen durchführt, um die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Kapazitäten zu beschaffen. Auf diesen Auktionen dürfen sowohl existierende als auch neue Stromerzeuger, Laststeuerungs-Betreiber und Stromspeicher-Betreiber teilnehmen. Zudem hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, ab 2015 auch Betreiber von Verbindungsleitungen zuzulassen.

Die Projektauswahl für fünf große Offshore-Windparkanlagen erfolgte im Rahmen einer offenen, transparenten, wettbewerblichen und diskriminierungsfreien Auktion. Dieses Verfahren ist so ausgelegt, dass die Förderung von insgesamt rund 12,3 Mrd. Euro nicht über das Maß hinausgeht, das für die Durchführung der Investitionen wirklich erforderlich ist. Folglich stehen die Vorhaben mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen im Einklang.

Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland direkter Link zum Artikel