Ökostrom-Förderung

Kommission genehmigt EEG 2012 mit Teilrückforderung und Regeln für Schienenverkehr im EEG 2014

Die Europäische Kommission hat nach eingehender Prüfung heute (Dienstag) entschieden, dass Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, die im Rahmen des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2012 gewährt wurden, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.


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Zudem hat die Europäische Kommission heute grünes Licht für eine Teilbefreiung für Bahnunternehmen von der EEG-Umlage unter dem EEG 2014 gegeben.

Genehmigt hat die Europäische Kommission auch den überwiegenden Teil der Befreiungen von der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen im Rahmen des EEG 2012. Ein kleiner Teil der Befreiungen war jedoch höher als zulässig. Die Empfänger müssen diesen Teil nun für die Jahre 2013 und 2014 zurückzahlen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: "Ich möchte verschiedene Ziele ausgewogen berücksichtigen: Wir müssen erneuerbare Energien fördern und ihre solide Finanzierung sicherstellen. Dabei muss gewährleistet sein, dass der von KMU und Verbrauchern geforderte Beitrag zu dieser Finanzierung fair ist. Gleichzeitig müssen wir die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie schützen. Der heutige Beschluss wird diesen Anforderungen gerecht.“

Das EEG 2012 galt vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2014. Nach Beschwerden von Verbrauchern hatte die Kommission im Dezember 2013 eine Prüfung des Gesetzes eingeleitet, das die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas ermöglichte. Sie untersuchte, ob die Förderung erneuerbarer Energien und die Teilbefreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage in den Jahren 2013 und 2014 diesen Unternehmen einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafften und somit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstießen. Die Bundesregierung hatte das EEG 2012 nicht bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet, weil ihrer Auffassung nach damit keine staatlichen Beihilfen verbunden waren.

In ihrem heutigen Beschluss gelangt die Kommission zu folgenden Ergebnissen:

  • Das EEG 2012 ist mit staatlichen Beihilfen verbunden. Deutschland hat die EEG-Umlage eingeführt, um mit diesen staatlichen Mitteln die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu fördern. Es hat Regeln festgelegt, nach denen private Wirtschaftsbeteiligte die Umlage erheben und verwalten. Mit der Teilbefreiung stromintensiver Unternehmen hat der Staat auch festgelegt, wer die Umlage entrichten sollte und insbesondere welche Stromverbraucher weniger als andere zahlen. Zudem sind staatliche Stellen in die Überwachung des Systems und die Genehmigung der Teilbefreiungen eingebunden.
  • Die Kommission bestätigte, dass die Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen des EEG 2012 mit den Umweltschutzleitlinien von 2008 im Einklang steht, insbesondere weil nur die bei der Erzeugung erneuerbaren Stroms anfallenden Mehrkosten, die über den Marktpreis für Strom hinausgingen, ausgeglichen wurden. Die Förderung erfolgte über Einspeisetarife und Prämien für Erzeuger erneuerbaren Stroms.
  • Die Teilbefreiungen für stromintensive Unternehmen auf der Grundlage des EEG 2012 waren zum größten Teil mit den neuen Umweltschutz- und Energieleitlinien vereinbar, die seit dem 1. Juli 2014 gelten. Die Leitlinien ermöglichen die Teilbefreiung stromintensiver Unternehmen von der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien. Sie sehen vor, dass Mitgliedstaaten einigen stromintensiven Branchen in der EU, die dem internationalen Wettbewerb besonders stark ausgesetzt sind, solche Teilbefreiungen gewähren können.

Die Umweltschutz- und Energieleitlinien 2014 gelten auch für nicht angemeldete Teilbefreiungen, die vor dem 1. Juli 2014 gewährt wurden. Um den betreffenden Unternehmen einen reibungslosen Übergang zur Anwendung der neuen Vorschriften zu ermöglichen, können nicht angemeldete Teilbefreiungen durch einen von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Anpassungsplan schrittweise an die Kriterien der Leitlinien von 2014 angepasst werden. Die Kommission hat den von Deutschland vorgeschlagenen Anpassungsplan für die 2013 und 2014 gewährten Teilbefreiungen anhand der neuen Leitlinien genehmigt. Einigen stromintensiven Unternehmen wurden jedoch Teilbefreiungen gewährt, die über die im Anpassungsplan festgelegten Grenzen hinausgehen. Diese zusätzlichen Ermäßigungen verschafften den Empfängern einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern und verstoßen somit gegen die EU-Beihilfevorschriften. Daher müssen sie auch zurückgezahlt werden.

  • Deutschland hat sich verpflichtet, 50 Mio. Euro in Verbindungsleitungen und europäische Energieprojekte zu investieren, um dem Risiko einer Benachteiligung von Stromeinfuhren, für die ebenfalls die EEG-Umlage entrichtet werden muss, entgegenzutreten. Nach den Artikeln 30 und 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen die Mitgliedstaaten keine Steuern und Abgaben erheben, durch die Einfuhren benachteiligt werden. Die Kommission kam angesichts der obigen Zusage Deutschlands zu dem Ergebnis, dass auf diese Weise eine etwaige Diskriminierung der Einführer durch das EEG 2012 abgestellt wird.

Das EEG in der Fassung von 2014 trat am 1. August 2014 in Kraft. Die Europäische Kommission hatte es im Juli nach Prüfung anhand der neuen Umweltschutz- und Energieleitlinien genehmigt. Für den Schienenverkehr gelten jedoch eigene Beihilfevorschriften. Daher mussten die Teilbefreiungen für den Schienenverkehr separat anhand der Eisenbahnleitlinien von 2008 geprüft werden.

Diese Teilbefreiungen sind staatliche Beihilfen, weil sie den begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschaffen. Die Europäische Kommission hat heute festgestellt, dass sie die zulässigen Obergrenzen jedoch nicht überschreiten: Sie gehen weder über 30 Prozent der Gesamtkosten des Schienenverkehrs noch über 50 Prozent der in den geltenden Leitlinien definierten beihilfefähigen Kosten hinaus. Damit ist gewährleistet, dass die Beihilfen auf den Ausgleich der Opportunitätskosten beschränkt sind, die durch die Nutzung der Eisenbahn anstatt eines anderen, weniger umweltverträglichen Verkehrsträgers entstehen.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden die nichtvertraulichen Fassungen der heutigen Beschlüsse über das Beihilfenregister auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht: die Entscheidung zum EEG 2012 unter der Nummer SA.33995 und die Entscheidung zum EEG 2014 unter den Nummer SA.38728.

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