Verteidigungsministerium nicht zuständig für Infrastruktur

Klimaschutz und Energie/Antwort

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Einrichtungen des Energie- und Telekommunikationssektors in der Tiefsee, wie zum Beispiel weitere Gas-Pipelines, Stromleitungen und Internetkabel, einer abstrakten Gefährdung durch Sabotageangriffe.


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Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/4170) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/3773) zu Angriffen auf kritische Infrastrukturen unter See. Die Regierung unternehme erhebliche Anstrengungen zur Diversifizierung der Energieversorgung und zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit. Da bereits vor den Sabotageakten kein Gas mehr durch die Nord-Stream-1- Pipeline, und mangels Zertifizierung, kein Gas durch die Nord-Stream-2- Pipeline geflossen sei, habe der endgültig technische Ausfall dieser Pipelines keinen Einfluss auf die Gasversorgungssicherheit, heißt es weiter in der Antwort .

Die Betreiber der Stromübertragungs- und Verteilernetze in Deutschland träfen im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die notwendigen Maßnahmen für die Gewährleistung eines sicheren Stromsystembetriebs. Das schließe eine kontinuierliche Systembeobachtung und ein Monitoring der relevanten Risiken, einschließlich dem plötzlichen Ausfall größerer Erzeuger- und Übertragungskapazitäten, mit ein. Das Ausfallrisiko von Erzeugungs- und Übertragungskapazitäten werde durch die Einplanung redundanter Kapazitäten abgemildert. Ähnlich verhalte es sich bei den Betreibern von Telekommunikationsnetzen.

Der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) ist für die Überwachung und den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht zuständig; erklärt die Regierung. Die originäre Zuständigkeit zum Schutz von kritischer Infrastruktur liege bei den KRITIS-Betreibern. Bei konkreten Gefährdungen von KRITIS sind die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern zuständig. Eine Bereitstellung von militärischen Fähigkeiten zum Schutz sei nur in den im Grundgesetz genannten Fällen zulässig. Subsidiäre Hilfeleistungen im Sinne einer Amtshilfe sind nicht bedarfsbegründend. Daher gebe es keine Analyse militärischer Fähigkeiten und keine Abbildung im Verteidigungsetat.

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