VKU: Wer Bürgerinnen und Bürger entlasten will, darf keine zusätzlichen Belastungen beschließen!

Das Bundeskabinett entscheidet am Mittwoch, 13. Juli 2022, über das zweite Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)

Dieses würde den CO2-Preis ab 2023 insbesondere auf Abfälle ausweiten. Insgesamt kämen mit der Novelle im nächsten Jahr Zusatzbelastungen von 900 Millionen Euro auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zu. Im Jahr 2024 würden diese die Milliardengrenze knacken.


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„Wir haben es in der aktuellen Krisensituation mit erheblichen Kostensteigerungen für die privaten Haushalte insbesondere bei Energie zu tun“, so Patrick Hasenkamp, Vizepräsident des Verbandes kommunaler Unternehmen, der auch die kommunalen Entsorgungsbetriebe vertritt. „Wir sehen, dass die Bundesregierung derzeit intensiv nach Entlastungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger sucht. Die nächstliegende Entlastung wäre es allerdings, auf geplante Zusatzbelastungen zu verzichten. Denn mit der vorgesehenen BEHG-Änderung und der Ausweitung des CO2-Preises auf Abfälle würden Zusatzkosten in Höhe von etwa einer Milliarde Euro auf die Bürgerinnen und Bürger pro Jahr zukommen, und diese Belastung würde von Jahr zu Jahr entsprechend der BEHG-Preisstaffelung noch weiter steigen.“

Während in den vergangenen Jahren die Abfallgebühren im Bundesdurchschnitt nur moderat gestiegen sind, würden nun mit einem CO2-Preis auf die Siedlungsabfallverbrennung aber unweigerlich auch die Abfallgebühren zum Inflationstreiber.

Als besonders problematisch bewertet dabei der VKU, dass gerade Mieterhaushalte überproportional belastet würden. Denn diese müssten mit ihren Abfallgebühren zum einen den durchschnittlichen Emissionsfaktor der Müllverbrennungsanlagen - unter Einrechnung der sehr kunststoffhaltigen Gewerbeabfälle - zu bezahlen. Zum anderen haben Mieter in Großwohnanlagen ca. ein Drittel mehr Restmüll als Eigentümer von Einfamilienhäusern und würden dementsprechend auch mehr Kosten für CO2-Zertifikate zu tragen haben.

Hasenkamp: „Im Kern geht es bei der Ausweitung des nationalen Brennstoffemissionshandels auf die Abfallentsorgung um eine verkappte Steuererhöhung. Denn mit einem solchen Schritt wären keinerlei ökologische Lenkungswirkungen verbunden: Die Entsorgungsunternehmen können den fossilen Kunststoffanteil im Restmüll nicht steuern.

Den nationalen Sonderweg durch das BEHG kritisieren wir, da ein EU-weiter CO2-Zertifikatehandel (ETS) für alle europäischen Mitgliedsstaaten auf den Weg gebracht wurde. Durch das BEHG werden unserer Einschätzung nach Abfallexporte in Länder mit qualitativ minderwertigen Behandlungsanlagen zunehmen, mit dem Ergebnis steigender Deponiemengen und Methanemissionen. Denn der Abfall sucht sich immer den billigsten Weg.“

Zum Hintergrund: 

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde in Deutschland 2021 ein nationaler Emissionshandel (nEHS) auf fossile CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brenn- und Kraftstoffen als „Upstream-System“ eingeführt. Beim sogenannten „Upstream-System“ sind nicht die Industrieanlagenbetreiber als Nutzer der Brennstoffe in der Pflicht, sondern die Hersteller oder Inverkehrbringer „am Anfang der Kette“. In den ersten beiden Handelsjahren des nEHS 2021/2022 sind nun bereits die wichtigsten Brennstoffe wie Öl oder Gas in den Emissionshandel einbezogen.

Die nun geplante Gesetzesänderung würde Abfälle in das BEHG ab 2023 einbeziehen, bei einem dann geltenden CO2-Preis von 35 Euro pro Tonne. Dabei sollen – in einem Bruch zum „Upstream-Prinzip“ des BEHG – die Betreiber der Abfallverbrennungsanlagen zum Kauf von Emissionszertifikaten verpflichtet werden. Zugleich laufen auf EU-Ebene ebenfalls Diskussionen zur Neugestaltung des Emissionshandels: Gegebenenfalls soll in den kommenden Jahren die Abfallverbrennung in das anlagenbezogene europäische Emissionshandelssystem 1 einbezogen werden, dies allerdings erst nach einer gründlichen Folgenabschätzung und europaweit einheitlich, möglichst auch unter Einbeziehung der Deponierung. Für einen nationalen Alleingang zum jetzigen Zeitpunkt ist danach nach Überzeugung des VKU kein Raum.

VKU Verband kommunaler Unternehmen e. V.