Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Tankstellen

Die Bundesregierung hält nach eigener Aussage an der Zielmarke von 15 Millionen Elektro-Pkw im Jahr 2030 fest. Diese Zielmarke ergebe sich aus der notwendigen CO2-Reduktion im Verkehrsbereich, „folgt aber nicht staatlichen Planvorgaben, sondern muss marktwirtschaftlich erreicht werden“, heißt es in der Antwort der Regierung (20/12536) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/12398).


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Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) verfolge daher einen technologieoffenen Ansatz, damit auch andere Optionen wie Brennstoffzellen-Antriebe und E-Fuels zum Klimaschutz beitragen können. Voraussetzung für die Kundenakzeptanz von Elektroautos sei neben einem attraktiven Angebot an Modellen insbesondere der Aufbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur. Hierzu leiste das BMDV mit der Errichtung eines bundesweiten Netzes an Schnellladestandorten (Deutschlandnetz) einen wichtigen Beitrag.

Mit Blick auf das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und die Einführung einer Versorgungsauflage für Tankstellen heißt es in der Antwort: Das GEIG sei bereits in der bisherigen Fassung ein wichtiger Hebel zur Erschließung von Flächen außerhalb des öffentlichen Straßenraums für die Ladeinfrastruktur. Tankstellen sind nach Ansicht der Bundesregierung in besonderem Maße für das Schnellladen geeignet, da sie in der Regel verkehrlich günstig liegen und Service- und Infrastrukturangebote bereithalten.

Die Verpflichtung von Tankstellen sei ergänzend zur Errichtung des Deutschlandnetzes zu betrachten, schreibt die Regierung. Das Deutschlandnetz ziele darauf ab, in der aktuellen, noch frühen Phase der Elektromobilität eine Basisversorgung mit Schnellladeinfrastruktur im gesamten Land sicherzustellen.

Mit einer steigenden Zahl von Elektrofahrzeugen werde die Nachfrage nach Ladeinfrastruktur weiterwachsen und schrittweise auch Nutzergruppen erreichen, „die Neuerungen und Anpassungen im Mobilitätsverhalten zurückhaltend gegenüberstehen“, heißt es in der Vorlage. Es sei daher auch über das Deutschlandnetz hinaus erforderlich, über den weiteren Zubau von Ladeinfrastruktur Verlässlichkeit herzustellen. Die Verpflichtung der Tankstellenunternehmen zur Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur ab dem Jahr 2028 solle dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.

Der Gesetzentwurf verpflichte aber lediglich diejenigen Unternehmen, „die an mindestens 200 Tankstellen die Preisfestsetzungshoheit innehaben“, betont die Bundesregierung. Damit würden große und leistungsfähige Unternehmen innerhalb des Tankstellenmarktes verpflichtet, für den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu sorgen. Darüber hinaus enthielten die gesetzlichen Vorschriften „umfangreiche Flexibilisierungsmechanismen und eine Härtefallregelung“.

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