Bundeskartellamt – Vergaberecht

Die Verhandlungen des Bundes mit der Toll Collect GmbH über die Erweiterung des Mautsystems für LKW können fortgeführt werden

Die zweite Vergabekammer des Bundes hat gestern einen Nachprüfungsantrag der Kapsch TrafficCom AG, Wien, Österreich, zurückgewiesen. Der Nachprüfungsantrag richtete sich gegen die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur exklusiv mit der Toll Collect GmbH, Berlin, geführten Verhandlungen über die Ausdehnung der LKW-Mautpflicht auf alle Bundesstraßen.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Nach Ansicht der Vergabekammer ist es in diesem Fall zulässig, ausschließlich mit der Toll Collect GmbH Verhandlungen zu führen. Dem Unternehmen stehen Ausschließlichkeitsrechte (insbesondere Urheberrechte an der Software des Systems und das Eigentum an Anlagen und Einrichtungen) zu, aufgrund derer sie jederzeit den Zugriff Dritter auf das Mautsystem unterbinden kann. Demnach ist rechtlich allein die Toll Collect GmbH in der Lage, die geplante Ausdehnung der LKW-Mautpflicht bis Mitte 2018 technisch durchzuführen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Durch diese Entscheidung verschafft der Bund der Toll Collect GmbH auch keinen Wettbewerbsvorteil für die Neuausschreibung des Betriebs des gesamten Mautsystems ab September 2018. Der Bund hat bereits öffentlich die Absicht bekundet, die Gesellschaftsanteile der Toll Collect GmbH durch das Ausüben einer sog. Call Option bei Auslaufen des Vertrages an sich ziehen zu wollen. Da er dann selbst Inhaber aller Rechte sein wird, kann der Bund den Betrieb des Mautsystems im Wettbewerb neu vergeben.“

Die zweite Vergabekammer des Bundes hat ebenfalls entschieden, dass keine vergaberechtliche Verpflichtung des Bundes dahingehend besteht, die Call Option schon vor Auslaufen des Vertrages ausüben zu müssen, um sich vorab die Rechte zu sichern. Insoweit beruft sich der Bund zutreffend auf sein Leistungsbestimmungsrecht, in welches die Vergabenachprüfungsinstanzen – etwa durch das Vorschreiben alternativer Handlungsoptionen – nicht eingreifen dürfen.

Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig. Gegen die Entscheidung kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden, über die gegebenenfalls das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

Bundeskartellamt direkter Link zum Artikel