CEMT-Nachweisblätter

CEMT-Nachweisblätter jetzt auch für kleine Fahrzeuge

Seit dem 1. Januar 2015 gilt die CEMT-Nachweispflicht auch für Kraftfahrzeuge von mehr als 3,5 bis zu 6 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und für Anhänger von nicht mehr als 3,5 Tonnen zGG, die sogenannten kleinen Fahrzeuge.


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Die Eingangsschwelle für Beförderungen mit CEMT-Genehmigungen wurde bereits zum 1. Januar 2014 auf 3,5 Tonnen zGG abgesenkt. Seit Beginn dieses Jahres sind nun auch die speziellen Nachweisblätter für die kleinen Fahrzeuge erforderlich. Dabei handelt es sich um folgende maßgebliche Formblätter:

  1. „Der CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug (Lkw) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen.“
  2. „Der Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Sattelanhänger) mit den technischen Sicherheitsanforderungen.“
  3. Als Nachweis der technischen Überwachung ist auch für die kleinen Fahrzeuge der für Fahrzeuge über 6 Tonnen zGG gültige „CEMT-Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger“ zu verwenden.

Die Nachweise a) und b) sind bei den Fahrzeugherstellern und der Nachweis c) bei den technischen Überwachungseinrichtungen zu beantragen.

CEMT-Nachweisblätter - Anhang 1
Bundesamt für Güterverkehr direkter Link zum Artikel