Entwässerung der Bundesfernstraßen

Anspruch des Landes Berlin gegen den Bund auf Ersatz der Aufwendungen für die Entwässerung der Bundesfernstraßen verjährt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage des Landes Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Das Land Berlin wollte festgestellt wissen, dass der Bund verpflichtet ist, ihm die von 1977 bis 2003 getätigten Ausgaben für die Entwässerung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten zu ersetzen.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren
Das klagende Land verwaltet diese Straßen im Auftrag des Bundes und hat bis 2003 die Kosten für deren Entwässerung getragen. Seither hat ihm die beklagte Bundesrepublik die Aufwendungen ersetzt.

Das klagende Land machte geltend, der Ersatzanspruch verjähre in dreißig Jahren. Da die Verjährung seit Anfang 2007 durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei, ergebe sich ein unverjährter Anspruch zurück bis in das Jahr 1977. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hielt demgegenüber den Anspruch für verjährt, weil für ihn eine nur dreijährige Verjährungsfrist gelte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Handeln die Länder im Auftrag des Bundes, so trägt der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich daraus ergebenden Ausgaben. Dem Grunde nach hat das Land daher einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entwässerung der Bundesfernstraßen, die aus der Verwaltung dieser Straßen im Auftrag des Bundes entstanden sind. Jedoch ist dieser Anspruch im vorliegenden Fall verjährt. Da eine eigene Verjährungsregelung für derartige Ersatzansprüche nicht vorhanden ist, ist auf eine entsprechende Anwendung der nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage sachnächsten Verjährungsregelung zurückzugreifen. Danach verjähren die auf Art. 104a Abs. 2 GG beruhenden Ansprüche entsprechend §§ 195, 199 BGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung in drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.

BVerwG 9 A 16.15 - Urteil vom 15. Juli 2016

Bundesverwaltungsgericht direkter Link zum Artikel