Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2015

Die Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2015 können ab sofort bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden.

Antragsschluss ist der 01. Oktober 2014. CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten.


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Dies sind die Staaten der Europäischen Union und Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine beschränkte Anzahl der CEMT-Genehmigungen. CEMT-Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen, die in Österreich gelten, können nur auf Fahrzeugen eingesetzt wer-den, welche mindestens dem Standard „EURO IV sicher" gemäß CEMT-Resolution entsprechen. In Ausnahmefäl-len können auf Antrag CEMT-Genehmigungen „für EURO III sichere" Fahrzeuge für 2015 erteilt werden. Der Antrag ist gesondert zu begründen. Für das Jahr 2016 ist dies nicht mehr möglich! Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, können ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO V sicher" gemäß CEMT-Resolution entsprechen.

Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen müssen Antragsteller im Bewertungszeit-raum - 01. 09. 2013 bis 31. 08.2014 - Beförderungen mit der CEMT-Jahresgenehmigung nachweisen, bei denen der Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt oder ein solcher Staat im Transit durchfahren wurde. Für CEMT-Jahresgenehmigungen, die ohne Österreich-, Italien-, oder Griechenlandsperrstempel erteilt werden, muss im Bewertungszeitraum jeweils mindestens eine Beförderung zwi-schen Österreich, Italien oder Griechenland und einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, bei der die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungsweg galt. Genehmigungen ohne Sperre für die Russi-sche Föderation werden nur wiedererteilt, wenn Beförderungen durchgeführt wurden, bei denen die Russische Föderation Be- oder Entladeland war.

Im Neuerteilungsverfahren können Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz bis zu 10 CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, soweit sie glaubhaft machen, dass sie im Jahre 2015 CEMT-Beförderungen durchführen wollen. Die bisher durchgeführten grenzüberschreitenden Beför-derungen sind ggf. nachzuweisen. Für die Neuerteilung einer österreich-, italien-, griechenland- oder russland-freien CEMT-Jahresgenehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und ggf. geeignet nachzuweisen.

Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, können dann noch weitere Genehmigungen erteilt werden. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen können nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO III sicher" gemäß CEMT-Resolution entsprechen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des BAG (www.bag.bund.de) unter der Rubrik „Fragen und Antworten", „Güterkraftverkehr".

Bundesamt für Güterverkehr