Flexibel, nachhaltig, mobil: Carsharing als Alternative zum eigenen Auto

Kabinett gibt Änderungen im Sächsischen Straßengesetz zur Anhörung frei

Am 1. September 2017 trat das neue Carsharinggesetz des Bundes in Kraft, mit dem das Teilen von Fahrzeugen attraktiver werden soll.


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Insbesondere soll damit im Straßenrecht und im Straßenverkehrsrecht die Möglichkeit geschaffen werden, Parkplätze rechtssicher für Carsharing-Autos auszuweisen. Der Freistaat Sachsen hat das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene fortlaufend positiv begleitet. Um das gleiche Verfahren für Bundes- und Landesstraßen zu gewährleisten und keine unterschiedlichen Rechtslagen zu schaffen, sollen die Bundesregelungen nun auch für die Landesgesetzgebung übernommen werden.

„Das Mobilitätsverhalten verändert sich zunehmend. Gerade für immer mehr junge Menschen ist es nicht mehr entscheidend, ein eigenes Auto zu besitzen. Für sie ist Mobilität an sich bedeutend – wie sie schnell und kostengünstig von A nach B gelangen können. Die verkehrs- und umweltpolitische Bedeutung des Carsharing ist ohnehin unumstritten. Insbesondere in größeren Städten hat sich diese Dienstleistung zu einem wichtigen Baustein eines nachhaltigen Mobilitätsangebots entwickelt. Daher unterstützen wir Carsharing ausdrücklich“, so Verkehrsminister Martin Dulig.

Das SMWA hat die entsprechenden Änderungen des Sächsischen Straßengesetzes vorbereitet. In seiner Kabinettssitzung am Dienstag dieser Woche hat die Sächsische Staatsregierung diese Änderungen zur Anhörung frei gegeben.

Dulig weiter: „Wir geben damit den Kommunen und Landkreisen die Möglichkeit, künftig Stellflächen zur alleinigen Nutzung durch Carsharingfahrzeuge auszuweisen. Mit den Änderungen im Sächsischen Straßengesetz wollen wir das Teilen von Fahrzeugen erleichtern und vor allem attraktiver gestalten, damit die Zahl der Nutzer weiter wächst.“

Hintergrund:

Die Regelungen sollen sowohl für stationsunabhängige als auch für stationsabhängige Carsharing-Angebote gelten. Vorgesehen ist, im Sächsischen Straßengesetz einen neuen § 18 Abs. 7 einzufügen. Dieser regelt, dass § 5 des Carsharinggesetzes (Bund) auch auf öffentliche Straßen nach dem Sächsischen Straßengesetz anwendbar sein soll. Hierdurch wird eine Rechtszersplitterung vermieden und das Verfahren für Bundesstraßen und Landesstraßen wäre gleich. Dies käme allen zu Gute: Den Carsharing-Anbietern, den kommunalen Verwaltungen und natürlich auch den Carsharing-Nutzern. Die Entscheidungshoheit wird bei jeder einzelnen Kommune liegen, um individuelle Entscheidungen passgenau für die Bedürfnisse vor Ort zu entwickeln.

Die Anhörung zum Gesetzentwurf ist für Juli/August 2018 geplant. Angehört werden sollen unter anderem: Sächsischer Landkreistag, Sächsischer Städte- und Gemeindetag, Landesdirektion Sachsen, Sächsischer Rechnungshof, Ingenieurkammer Sachsen, Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen, Landesamt für Straßenbau und Verkehr, DEGES GmbH, LISt GmbH, ADAC Geschäftsstelle Dresden, Bundesverband CarSharing, ADFC Sachsen.

Im Herbst 2018 soll der Gesetzentwurf dann in den Sächsischen Landtag eingebracht werden.

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