Grenzüberschreitung mit Kraftomnibussen

Entziehung einer Lizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen rechtmäßig

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. November 2016 (Az. 7 ME 111/16) in einem Eilverfahren auf die Beschwerde des Landkreises Osnabrück entschieden, dass die gegenüber einem örtlichen Busunternehmen mit Bescheid vom 22. Juli 2016 verfügte Entziehung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen rechtmäßig ist.

Der Landkreis Osnabrück hatte den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid mit zahlreichen Verstößen des Busunternehmens gegen Vorschriften der Verkehrs-und Betriebssicherheit begründet.


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Der dagegen von dem Busunternehmen gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück zunächst Erfolg. Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 12. September 2016 (Az. 6 B 48/12) die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 22. Juli 2016 erhobenen Anfechtungsklage wiederhergestellt. Zur Begründung hatte es ausgeführt, Gegenstand des Widerrufsbescheids vom 22. Juli 2016 sei allein die Entziehung der dem Busunternehmen nach europarechtlichen Vorschriften erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr. Die dem Busunternehmen außerdem nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes erteilte Genehmigung für den Betrieb eines innerstaatlichen Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen sei hingegen nicht widerrufen worden, so dass das Busunternehmen von dieser Genehmigung weiterhin Gebrauch machen könne. Hinsichtlich der Entziehung der Gemeinschaftslizenz vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, zwar müsse davon ausgegangen werden, dass objektiv erhebliche Verstöße des Busunternehmens gegen Vorschriften der Verkehrssicherheit vorlägen. Es fehle jedoch an der subjektiven Vorwerfbarkeit.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des Landkreises Osnabrück hatte vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zum Teil Erfolg.

Der 7. Senat hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt:

Die Entziehung der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr begegne schon deshalb keinen Bedenken, weil das Busunternehmen eine solche überhaupt nicht beantragt habe. Es habe nur eine Genehmigung für den innerstaatlichen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz beantragt. Ein schutzwürdiges Interesse des Verkehrsunternehmens daran, von der Entziehung der Gemeinschaftslizenz verschont zu bleiben, sei nicht gegeben. Im Übrigen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, das Ausnutzen einer Gemeinschaftslizenz für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verkehrsunternehmer unter Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten verkehrsunsichere Fahrzeuge einsetzt. Eine derartige Gefahr sei hier nicht fernliegend. Die an den Fahrzeugen des Busunternehmens festgestellten Mängel seien grundsätzlich seiner Sphäre zuzuordnen und es habe den Einsatz verkehrsunsicherer Fahrzeuge zu vertreten.

Im Übrigen hatte die Beschwerde des Landkreises Osnabrück keinen Erfolg. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hatte, der Bescheid vom 22. Juli 2016 erfasse nicht die dem Busunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz erteilte Genehmigung für den Betrieb eines innerstaatlichen Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, hat sich das Oberverwaltungsgericht dieser Begründung angeschlossen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht direkter Link zum Artikel