Informationen des Landratsamtes zur Winterreifenpflicht

Informationen des Landratsamtes zur Winterreifenpflicht
Informationen des Landratsamtes zur Winterreifenpflicht

Schon seit Ende 2010 gelten verschärfte Vorschriften zu den Winterreifen

Danach dürfen Fahrzeuge bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte auf der Fahrbahn“ nur noch mit den dafür zugelassenen Reifen gefahren werden. Dies sind die sog. M + S Reifen.

Trotz dieser Definitionen ist „M+S“ keine geschützte Kennzeichnung und kann daher auch auf nicht-wintertauglichen Reifen angebracht werden.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren
Insbesondere chinesische und amerikanische Reifenhersteller verwenden dieses Symbol auch auf Sommerreifen. Die Reifenindustrie hat darauf reagiert und das Piktogramm 'Berg mit Schneeflocke' (Alpine symbol) eingeführt. Dieses Symbol wird von der amerikanischen Straßenbehörde NHTSA an Reifen vergeben, die in einem Test eine gewisse Mindesttraktion auf Schnee und Eis erreichen.

Die neue Regelung bedeutet:

  • Wer in winterreichen Gegenden wohnhaft ist und wer in solche Gebiete in Urlaub fährt, sollte auf jeden Fall M+S Reifen rechtzeitig vor Beginn der schlechten Jahreszeit aufziehen.
  • Nur wer sich sicher ist, dass er nicht mit “Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte“ in Berührung kommt, kann auf eine Winterbereifung verzichten, z. B. in traditionell winterarmen Regionen bzw. wenn jemand sein Fahrzeug bei derart schlechten Witterungen grundsätzlich nicht benutzt.
  • Bei Zweitwagen und Oldtimern, die in der kalten Jahreszeit nicht – zumindest nicht bei so schlechten Wetterlagen - gefahren werden, müssen keine Winterreifen aufgezogen werden.
  • Keine gesetzliche Winterreifenpflicht besteht für Anhänger, z. B. Wohnwagen. Es ist natürlich empfehlenswert, auch bei diesen im Fall eines Einsatzes im Winter für eine geeignete Bereifung zu sorgen.
  • Für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr besteht ebenfalls für die genannten Wetterlagen eine Winterreifenpflicht. Sie sind davon nur entbunden, soweit bauartbedingt keine M + S Reifen für diese Fahrzeuge verfügbar sind.
  • Wichtige Regelung für Gefahrguttransporte: Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

In einigen benachbarten europäischen Ländern besteht generell eine Winterreifenpflicht (z. B. in Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Österreich, Slowakei, Slowenien, Schweden, Tschechien). Vor einer Fahrt ins Ausland sollte man sich deshalb immer gut informieren, damit das Fahrzeug entsprechend ausgerüstet ist.

Das Landratsamt empfiehlt deshalb:

Der Umstieg auf Winterbereifung sollte frühzeitig erfolgen. Zum einen sind die Wartezeiten bei Händlern und Werkstätten bei Wintereinbruch sehr lang. Zum anderen ist die Reifenauswahl zu Saisonbeginn am größten.

Automobilverbände und Fachzeitschriften empfehlen Reifen mit M+S- und Schneeflockensymbol. Auch Ganzjahresreifen mit dieser Kennzeichnung erfüllen die Anforderung. Auch wenn die Straßenverkehrsordnung lediglich eine Restprofiltiefe von 1,6 mm vorschreibt, sollten Winterreifen eine Profiltiefe von 4 mm nicht unterschreiten. Nur so haben die wichtigen Lamellen noch den entscheidenden Grip. Auch im Ausland (z. B. Österreich) wird oftmals eine Profiltiefe von mindestens 4 mm gefordert.

Tipp: In den überwiegenden Fällen müssen die Winterreifen nicht dieselbe Größe haben wie die Sommerreifen. Die zulässigen Reifengrößen sind seit Umstellung auf die neuen Fahrzeugpapiere im Oktober 2005 nicht mehr im Fahrzeugschein (jetzt: Zulassungs-bescheinigung Teil I) eingetragen.

Welche Alternativen möglich sind, ergibt sich aus dem sogenannten CoC-Papier (EC Certification of Conformity, auf deutsch: EG Übereinstimmungsbescheinigung). Das CoC enthält sämtliche technischen Daten des Fahrzeugs und wird bei der Auslieferung vom Hersteller mitgegeben. Sollte es nicht vorliegen, kann der Händler weiterhelfen. Im CoC, das als Kopie im Auto mitgeführt werden sollte, stehen unter den Punkten 32. und/oder 50. die erlaubten Reifen- und Felgendimensionen. In einigen Fällen ist es darüber hinaus sogar möglich, dass abweichend vom CoC weitere Reifengrößen zulässig sind. Darüber kann ebenso der Händler bzw. Hersteller informieren. In diesem Fall muss die neue Reifengröße jedoch in den Fahrzeugpapieren als Technikänderung eingetragen werden.

Diese Informationen findet man auch im Internet unter www.landkreis-guenzburg.de unter „Auto und Verkehr“.

Landkreis Günzburg