Kältemittel in Autos

EU-Kommission verklagt Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof

Die Europäische Kommission hat heute (Donnerstag) beschlossen, Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof wegen der Nichtumsetzung der EU-Richtlinie zu Fahrzeugklimaanlagen zu verklagen.


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Gemäß der Richtlinie müssen Kältemittel für diese Klimaanlagen schrittweise verboten werden, wenn sie ein hohes Treibhauspotenzial haben. Nach Auffassung der Kommission hat Deutschland gegen die EU-Rechtsvorschriften verstoßen, indem es zuließ, dass der deutsche Fahrzeug-Hersteller Daimler Fahrzeuge auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht hat, die nicht der Richtlinie über Klimaanlagen in Fahrzeugen entsprachen, und es versäumte, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Die nationalen Typgenehmigungsbehörden sind dazu verpflichtet, zu bescheinigen, dass ein Fahrzeug alle EU-Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und Herstellung – darunter auch Anforderungen an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen – erfüllt, bevor eine Zulassung für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt ausgestellt wird. Dieser Sachverhalt wird in der Richtlinie 2007/46/EG geregelt, in der ein allgemeiner Rahmen für Typgenehmigungen für Kraftfahrzeuge und eine Bandbreite von Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Möglichkeit von Sanktionen, festgelegt sind.

Die Daimler AG machte Sicherheitsbedenken bezüglich der in der Richtlinie vorgeschriebenen Kältemittel geltend. Diese Bedenken fanden keine Unterstützung seitens der übrigen Kraftfahrzeug-Hersteller und wurden von dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission, die 2014 eine zusätzliche Risikoanalyse durchführte, verworfen.

Trotz Kontakten zwischen der Kommission und den deutschen Behörden im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren unternahm Deutschland keine weiteren Schritte gegen die Ausstellung von Typgenehmigungen für nicht vorschriftsmäßige Kraftfahrzeuge und traf keine Abhilfemaßnahmen gegen den Hersteller.

Mit der Klage gegen Deutschland vor dem Gerichtshof bezweckt die Kommission, sicherzustellen, dass die Klimazielsetzungen dieser Richtlinie erfüllt werden und dass das EU-Recht einheitlich in der gesamten EU angewendet wird, so dass allen Wirtschaftsteilnehmern gerechte Wettbewerbsbedingungen garantiert werden.

Hintergrund

Gemäß der Richtlinie 2006/40/EG über Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen (MAC-Richtlinie) dürfen Klimaanlagen, die vom 1. Januar 2011 an in typgenehmigte Fahrzeuge eingebaut wurden, nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial über 150 befüllt werden. Somit ist die Verwendung des Kältemittels R-134a für Fahrzeuge mit neuer Typgenehmigung in der EU nicht erlaubt und aufgrund neuer technologischer Entwicklungen lediglich die Verwendung des Kältemittels R-1234yf zulässig. Ab dem 1. Januar 2017 wird die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial über 150 in allen neuen, auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Kraftfahrzeugen ohne Ausnahme verboten sein.

Die Daimler AG setzte auch nach dem Januar 2011 die Herstellung und den Vertrieb von Kraftfahrzeugen fort, die für die Verwendung des Gases R-1234yf typgenehmigt waren, verwendete jedoch das verbotene Gas R-134a. Diese Fahrzeuge erfüllten nicht die Bestimmungen der Typgenehmigung und verstießen somit gegen die Richtlinie 2006/40/EG und die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG über Typgenehmigungen. Die deutschen Behörden ergriffen nicht die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge wieder mit dem EU-Recht in Übereinstimmung gebracht werden: Sie forderten die Daimler AG nicht zu einem Rückruf der Fahrzeuge und zur Durchführung der notwendigen technischen Anpassungen auf, um die vollständige Einhaltung der MAC-Richtlinie sicherzustellen.

Darüber hinaus haben die deutschen Typgenehmigungsbehörden im Mai 2013 dem von der Daimler AG gestellten Antrag stattgegeben, neue Fahrzeuge im Rahmen der bestehenden, vor dem Inkrafttreten der MAC-Richtlinie ausgestellten Typgenehmigungen zuzulassen. Nach der Auffassung der Europäischen Kommission haben die deutschen Behörden damit der Daimler AG ermöglicht, die Anwendung der MAC-Richtlinie zu umgehen, nach der die Verwendung des neuen Kältemittels R-1234yf vorgeschrieben wird.

Schließlich versäumte es Deutschland, die in Artikel 46 der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG über Typgenehmigungen vorgesehenen erforderlichen Sanktionen anzuwenden.

Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland direkter Link zum Artikel