Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für selbstfahrende Futtermischwagen

Die Bundesregierung hat mit der Neuregelung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (ZV) landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe steuerlich entlastet

Auf Grund des Strukturwandels werden inzwischen vermehrt selbstfahrende statt angehängte Futtermischwagen für die Futterzubereitung und Fütterung eingesetzt.


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Für diese Betriebe – in der Regel Rinderhalter – entfällt ab dem 1. Januar 2018 die hohe Kraftfahrzeugsteuer für derartige Fahrzeuge, rund 1.700 € pro Jahr. Mit der Neuregelung hat die Bundesregierung einen Wettbewerbsnachteil deutscher Landwirte im Vergleich zu anderen EU-Ländern behoben.

Dazu erklärt der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Peter Bleser:

"Die bisherige Besteuerung von selbstfahrenden Futtermischwagen war gegenüber den angehängten und daher regelmäßig steuerbefreiten Futtermischwagen eine Benachteiligung. Insbesondere die Landwirte, die ihr Tierfutter unmittelbar in der Nähe ihres Betriebsstandortes an entsprechenden Silos zusammenmischen und es im Regelfall nur auf sehr kurzen Strecken auf öffentlichen Straßen und Wegen transportieren, mussten im Falle der Verwendung eines selbstfahrenden Futtermischwagens bisher die vom Gesetzgeber festgelegte volle KFZ-Jahressteuer entrichten."

Hintergrund:

Auf Initiative des BMEL wurde im August 2016 eine Facharbeitsgruppe aus Vertretern des BMEL, des BMF sowie des BMVI (Federführung) zur Erarbeitung eines Lösungsvorschlages eingesetzt. Bei den Beratungen wurde schnell klar, dass eine Steuerbefreiung nicht durch eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), sondern nur durch eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften über die Fahrzeugzulassung zu erreichen sein würde. Der Vorschlag der Facharbeitsgruppe lautete schließlich, dass selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h zukünftig von der Zulassungspflicht der "selbstfahrenden Arbeitsmaschinen" ausgenommen werden und somit die KFZ-Steuer für diese Fahrzeugart künftig wegfällt. Begründet wurde die Ausnahme selbstfahrender Futtermischwagen von der Zulassungspflicht damit, dass ihr Betrieb in erster Linie der Tierfütterung und nicht dem Gütertransport dient (siehe Artikel 1 Nr. 2 der ÄnderungsVO, BR-Drs. 408/2017). Ein entsprechender Änderungsentwurf wurde daraufhin im November 2016 in den Bund-Länder-Fachausschüssen beraten und ins parlamentarische Verfahren eingebracht. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 der entsprechenden Änderung durch die "Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr" zugestimmt.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) direkter Link zum Artikel