Landgericht setzt deutliche Zeichen gegen Autoraser im Kölner Bezirk

Rasen im Straßenverkehr

Mit zwei Beschwerdeentscheidungen in zwei getrennten Verfahren (vom 26.02.2020, Az. 101 Qs 7/20, und vom 04.03.2020, Az. 101 Qs 8/20) hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Köln deutliche Zeichen gegen das Rasen im Straßenverkehr gesetzt, indem sie mit den genannten Beschlüssen den Be-schuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat (§ 111a StPO).


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Die beiden Ermittlungsverfahren richten sich gegen zwei 22-jährige männliche Beschuldigte. Im ersten Fall ist der Beschuldigte verdächtig, am 24.01.2020 ge-gen 9.30 Uhr im Bereich der Reuterstraße/Einmündung Jägerstraße in Bergisch Gladbach ein Kraftfahrzeug mit erheblich abgefahrenen Reifen geführt und die-ses bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf ca. 72 km/h beschleunigt zu haben, obwohl sich in unmittelbarer Nähe das Nicolaus-Cusa-nus-Gymnasium und die Schule „Im Kleefeld“ befinden. In diesem Bereich sind zudem die Verkehrszeichen 136 (Kinder), 276 (Überholverbot) und 138 (Ach-tung Radfahrer) angebracht. –– Der Beschuldigte im zweiten Fall ist verdächtig, am 18.12.2020 gegen 21.30 Uhr mit seinem Fahrzeug die Innere Kanalstraße in Köln im Bereich zwischen Zoobrücke und Venloer Straße mit mindestens 110 km/h (Tachoablesung) befahren und dabei mehrfach die Spur gewechselt zu haben, um die Lücken zwischen anderen Fahrzeugen für ein schnelleres Voran-kommen zu nutzen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich be-trägt 50 bzw. 70 km/h.

Das Landgericht Köln war zur Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf entsprechende Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen amtsgerichtliche Beschlüsse berufen, in denen das Amtsgericht jeweils eine vor-läufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hatte. Anders als das Amtsge-richt sah es die Kammer aber als wahrscheinlich an, dass sich die Beschuldigten nach der neueren Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahr-zeugrennen) strafbar gemacht haben, weil sie sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen. Sie ist in beiden Fällen davon ausgegangenen, dass die Fahrer bei den dargestellten Geschwindigkeiten jeweils nicht in der Lage waren, ihr Fahr-zeug ständig sicher zu beherrschen.

Den Beschuldigten war daher nach Auffassung der Kammer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ihnen im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen wird, § 69 StGB. Begeht nämlich jemand eine Tat nach § 315d StGB, geht das Gesetz regelmä-ßig davon aus, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.

Beide Beschlüsse sind rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die Haupt-verfahren vor den örtlich zuständigen Amtsgerichten in Bergisch Gladbach und Köln stattfinden werden, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Be-schuldigten erhebt.

Landgericht setzt deutliche Zeichen gegen Autoraser im Kölner Bezirk - Anhang 1
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