Regelungen zum witterungsbedingten Schulausfall

Maßgeblich ist die Sicherheit des Schülerverkehrs

Anlässlich der aktuellen Jahreszeit erinnert der Landkreis Osterholz daran, dass es kurzfristig zu Schulausfällen kommen kann, wenn auf rutschigen und glatten Straßen die Sicherheit des Schulweges und die Schülerbeförderung nicht mehr gewährleistet werden kann.


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 Ob ein allgemeiner Unterrichtsausfall im Landkreis Osterholz angeordnet wird, darüber entscheidet bei entsprechenden Witterungsbedingungen letztlich in den frühen Morgenstunden Landrat Bernd Lütjen auf Empfehlung der örtlichen Polizei. Sofern ein Unterrichtsausfall erfolgt, wird dieses ab 6:00 Uhr in den Verkehrsnachrichten im Radio, im Internet (www.vmz-niedersachsen.de) und über Facebook (www.facebook.com/landkreisohz), Twitter (www.twitter.com/landkreis_ohz) und Instagram (www.instagram.com/landkreisosterholz) bekannt gemacht. Darüber hinaus kann man sich über eine kostenfreie Servicenummer des Landkreises 0800-9301133 über eine Bandansage informieren, ob der Unterricht ausfällt oder nicht.

Auch wenn ein Unterrichtsausfall angeordnet wird, gewährleisten die Schulen für alle Schülerinnen und Schüler, die trotzdem zur Schule kommen oder gebracht werden, eine Betreuung im Schulgebäude.

Maßgeblich für die Entscheidung über einen Unterrichtsausfall ist die stets zu gewährleistende Sicherheit des Schülerverkehrs. Extreme Witterungsbedingungen können zur Folge haben, dass Schülerinnen und Schüler die Schule nicht erreichen oder verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde. Die Anordnung eines allgemeinen Unterrichtsausfalls erfolgt nicht, wenn die Witterungsverhältnisse zwar winterlich sind, aber nach Einschätzung von Polizei und Landkreis eine besondere Sicherheitsgefährdung für die Schülerinnen und Schüler nicht besteht.

Unabhängig davon ob ein allgemeiner Unterrichtsausfall angeordnet wird, haben die Eltern von Kindern des Primarbereichs und der Sekundarstufe I aber das Recht, bei schlechten Witterungsverhältnissen zu entscheiden, dass ihr Kind nicht am Unterricht teilnimmt. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen diese Entscheidung selbst.

Weitere Einzelheiten zum Unterrichtsausfall bei besonderen Witterungsbedingungen können einem Informationsblatt der Kreisverwaltung entnommen werden.

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