Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Freistaat Sachsen verlängert Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Aufgrund der anhaltenden Verbreitung des Corona-Virus und der damit verbundenen Maßnahmen hat das sächsische Verkehrsministerium die Geltungsdauer der befristeten Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot für Lkw bis zum 19. April verlängert.


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Die Ausnahmegenehmigung gilt für Fahrzeuge, die Artikel des Trockensortiments (unter anderem haltbare Lebensmittel und Hygieneartikel) und medizinische Produkte transportieren. Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten dieser Fahrzeuge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den hier genannten Transporten stehen. Von der Ausnahmegenehmigung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonntags- und die Feiertagsruhe, die Wohnbevölkerung und die Umwelt nur bei notwendigen Fahrten Gebrauch gemacht werden. In einem schriftlichen Fahrauftrag sind das amtliche Kennzeichen sowie Transportquelle und -ziel auszuweisen. Die für den betreffenden Transport zu verladenden Güter sind einzeln und genau aufzuführen.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine vorübergehende Ausnahme von den Lenk- und Ruhezeiten zugelassen. Die Ausnahme erstreckt sich auf folgende Abweichungen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr:

  • Die tägliche Lenkzeit darf höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden.
  • Ein Fahrer kann zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern er in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.
  • Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit- als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten - vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.

Diese Ausnahme von den Lenk- und Ruhezeiten wurde in Sachsen auch auf Fahrzeuge von 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ausgeweitet, sofern Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten als auch Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie oder Treibstoffe transportiert werden.

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