Speicherpflicht von Verkehrsdaten

Heiko Maas stellt Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten vor

Bundesminister Heiko Maas hat die Leitlinien des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten vorgestellt. „Um die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in der Digitalen Welt zu bewahren, legen wir klare und transparente Regeln zu Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten vor“, betonte Maas.


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„Unsere Leitlinien kombinieren zeitlich und inhaltlich eng begrenzte Speicherfristen mit sehr strengen Abrufregelungen. Wir bringen die Ziele der Verbrechensbekämpfung mit hohen Datenschutzstandards in Einklang. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs halten wir ein.“

Die Leitlinien sehen vor, dass eine Speicherung nur in äußerst engen Grenzen erfolgen darf. Inhalte von Kommunikation dürfen in keiner Weise gespeichert werden. Das Recht auf unbeobachtete Kommunikation wird geschützt und erhalten. Insbesondere dürfen auch keine Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden. Der gesamte Email-Bereich ist komplett von der Speicherung ausgenommen.

Datenmissbrauch wird vermieden

Die Speicherfrist ist auf nur zehn Wochen beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine Höchstspeicherfrist: Die Daten müssen unmittelbar nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht werden. Kommt der Provider der Löschverpflichtung nicht nach, wird dies mit einer Geldbuße belegt. Standortdaten dürfen nur vier Wochen gespeichert werden. Die Speicherung von Standortdaten ist ein besonders intensiver Eingriff.

Die Provider müssen bei der Speicherung die höchstmögliche Sicherheit der Daten gewährleisten. Die Speicherung muss im Inland erfolgen. Die Anbieter müssen die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung schützen.

Der Missbrauch von Daten soll vermieden werden. Der Handel mit gestohlenen Daten wird unter Strafe gestellt. Ebenso wird ein neuer Straftatbestand der „Datenhehlerei“ geschaffen und damit eine Strafbarkeitslücke geschlossen. Für den Zugriff auf die gespeicherten Daten bestehen hohe Hürden: Ein Abruf der Daten darf nur bei einzeln aufgelisteten schweren Straftaten und nur nach vorheriger Genehmigung durch einen Richter erfolgen.

Der Abruf der Daten ist transparent. Wenn Daten abgerufen werden, müssen die Betroffenen grundsätzlich darüber informiert werden.

Bundesjustizminiser Heiko Maas:

„Unser Kompromiss wird möglicherweise einigen nicht weit genug gehen. Denn: Das ist nicht die alte Vorratsdatenspeicherung, wie die Sicherheitspolitiker sie sich wünschen. Anderen – wie etwa den Netzpolitikern – wird er eventuell zu weit gehen. Das zeigt: Diese Leitlinien sind ein ausgewogener Mittelweg. Die Speicherung von Verbindungsdaten stellt keinen unerheblichen Eingriff in die Grundrechte dar. Deswegen legen wir ein besonderes Augenmerk darauf, Freiheitsrechte und Datenschutz soweit wie möglich zu sichern und zu bewahren. Die Einschränkungen bei der Speicherung und die hohen Hürden beim Abruf gehen weit über das hinaus, was in bisherigen Regelungen enthalten war. Nach unseren Leitlinien dürfen nur noch weniger Daten für einen kürzeren Zeitraum bei höheren Zugriffshürden gespeichert werden.“

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz direkter Link zum Artikel