Tren­nung von Can­na­bis­kon­sum und Fah­ren

Fehlen der Fahreignung bei gelegentlichem Konsum von Cannabis, wenn die Blutprobe eine THC-Konzentration von 1,3 ng/ml ergibt

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass von einer aus­rei­chen­den Tren­nung von Can­na­bis­kon­sum und Fah­ren im Sinne der Fahr­er­laub­nis-Ver­ord­nung nur dann aus­ge­gan­gen wer­den kann, wenn ein ge­le­gent­li­cher Kon­su­ment von Can­na­bis sei­nen Kon­sum und das Fah­ren in jedem Fall so trennt, dass eine can­na­bis­be­ding­te Be­ein­träch­ti­gung sei­ner Fahr­tüch­tig­keit unter kei­nen Um­stän­den ein­tre­ten kann.


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Davon konn­te beim Klä­ger nach den bin­den­den tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts auf­grund des bei ihm fest­ge­stell­ten THC-Pe­gels nicht aus­ge­gan­gen wer­den.

Der Klä­ger wand­te sich gegen die Ent­zie­hung sei­ner Fahr­er­laub­nis. Bei ihm wurde nach einer Ver­kehrs­kon­trol­le wegen des Ver­dachts, dass er unter der Wir­kung von Can­na­bis ge­fah­ren sei, eine Blut­pro­be ent­nom­men. Bei deren Un­ter­su­chung wurde ein Wert von 1,3 ng/ml Te­tra­hy­dro­can­na­bi­nol (THC), des psy­cho­ak­ti­ven Wirk­stoffs von Can­na­bis, im Blutse­r­um ge­mes­sen. Dar­auf­hin ent­zog das Land­rats­amt dem Klä­ger die Fahr­er­laub­nis wegen ge­le­gent­li­chen Can­na­bis­kon­sums und feh­len­der Tren­nung die­ses Kon­sums vom Fah­ren (Nr. 9.2.2 der An­la­ge 4 zur Fahr­er­laub­nis-Ver­ord­nung). Wi­der­spruch, Klage und Be­ru­fung des Klä­gers blie­ben er­folg­los.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat auch die Re­vi­si­on des Klä­gers zu­rück­ge­wie­sen. Es hat die Rechts­auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts be­stä­tigt, dass bei einem ge­le­gent­li­chen Can­na­bis­kon­su­men­ten der Kon­sum und das Fah­ren nur dann in der ge­bo­te­nen Weise zeit­lich ge­trennt wer­den, wenn eine Be­ein­träch­ti­gung der Fahr­tüch­tig­keit nicht ein­tre­ten kann. Das Be­ru­fungs­ge­richt durf­te auf der Grund­la­ge sei­ner tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen beim Klä­ger von ge­le­gent­li­chem Can­na­bis­kon­sum aus­ge­hen. Eben­so wenig war zu be­an­stan­den, dass es nach Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zum Er­geb­nis ge­lang­te, dass bei ihm, wie der ge­mes­se­ne THC-Pe­gel zeige, eine aus­rei­chen­de Tren­nung nicht ge­währ­leis­tet ist. Gegen die im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren als Tat­sa­chen­fest­stel­lung nur ein­ge­schränkt über­prüf­ba­re An­nah­me des Be­ru­fungs­ge­richts, dass eine Be­ein­träch­ti­gung der Fahr­tüch­tig­keit ab einer THC-Kon­zen­tra­ti­on von 1,0 ng/ml im Blutse­r­um nicht aus­ge­schlos­sen wer­den könne, hatte der Klä­ger keine re­vi­si­ons­recht­lich er­heb­li­chen Rügen er­ho­ben. Ohne Er­folg blieb auch sein Ein­wand, dass im Hin­blick auf mög­li­che Mes­sun­ge­nau­ig­kei­ten ein „Si­cher­heits­ab­schlag“ vom er­mit­tel­ten THC-Wert vor­ge­nom­men wer­den müsse.

Bundesverwaltungsgericht direkter Link zum Artikel