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Davon konnte beim Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund des bei ihm festgestellten THC-Pegels nicht ausgegangen werden.
Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Bei ihm wurde nach einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen. Bei deren Untersuchung wurde ein Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum gemessen. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten der Konsum und das Fahren nur dann in der gebotenen Weise zeitlich getrennt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht eintreten kann. Das Berufungsgericht durfte auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen beim Kläger von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangte, dass bei ihm, wie der gemessene THC-Pegel zeige, eine ausreichende Trennung nicht gewährleistet ist. Gegen die im Revisionsverfahren als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt überprüfbare Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum nicht ausgeschlossen werden könne, hatte der Kläger keine revisionsrechtlich erheblichen Rügen erhoben. Ohne Erfolg blieb auch sein Einwand, dass im Hinblick auf mögliche Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ vom ermittelten THC-Wert vorgenommen werden müsse.