Vermittlung von Mietwagen

Verhandlungstermin am 6. April 2017, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 3/16 (Bundesgerichtshof zur Vermittlung von Mietwagen mit Fahrer über eine "App")

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die in den Niederlanden geschäftsansässige Beklagte bot Nutzern von Smartphones die Applikation "UBER Black" an, mit der Fahrgäste einen Mietwagen mit Fahrer bestellen konnten. Die Bestellung wurde über den Server der Beklagten sowohl an dasjenige der mit der Beklagten kooperierenden Mietwagenunternehmen weitergeleitet, dessen Fahrer die nächstgelegene Position zum Standort des Bestellers innehatte, als auch an den Fahrer selbst.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für wettbewerbswidrig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat angenommen, die mit der Beklagten kooperierenden Mietwagenunternehmen und die bei diesen Unternehmen beschäftigten Mietwagenfahrer verstießen gegen § 49 Abs. 4 PBefG*. Mit Mietwagen dürften nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind und von den Fahrern dort oder auf dem Hin- oder Rückweg zu dem Betriebssitz angenommen werden. Diese Vorgaben seien nicht erfüllt, wenn der konkrete Auftrag nicht durch den Mietwagenunternehmer selbst an den Fahrer weitergeleitet werde und der Auftrag vom Mietwagenfahrer auch an jedem Ort angenommen werden könne. Die Beklagte habe solche Verstöße gefördert. Der Anwendung der Vorschrift des § 49 Abs. 4 PBefG stehe weder das Grundrecht der Berufsfreiheit noch die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union entgegen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

*§ 49 Absatz 4 PBefG lautet:

1Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. 2Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. 3Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] 5Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]

Vorinstanzen:

  • LG Berlin - Urteil vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14, GRUR-RR 2015, 350
  • KG - Urteil vom 11. Dezember 2015 - 5 U 31/15, GRUR-RR 2016, 84
Bundesgerichtshof